Feldhilfe:
Identifikationsnummer des geschiedenen Ehegatten / Lebenspartner
Identifikationsnummer des geschiedenen Ehegatten / Lebenspartner
Identifikationsnummer des geschiedenen Ehegatten / Lebenspartner
Tragen Sie hier die 11-stellige Steuer-Identifikationsnummer Ihres geschiedenen Ehepartners ein, an den Sie Unterhalt bezahlen.
Die Pflicht zur Angabe der Steuer-ID gilt nur, wenn die unterstützte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Für Unterstützungsleistungen an Personen im Ausland gelten andere Nachweispflichten, die jedoch keine Identifikationsnummer umfassen.
Hinweis zur Mitteilungspflicht
Ihr geschiedener Ehe-/Lebenspartner ist verpflichtet, Ihnen seine Steuer-ID mitzuteilen. Dies ergibt sich aus der Notwendigkeit einer korrekten steuerlichen Zuordnung (§ 139b Abs. 2 AO).
Vorgehen bei verweigerter Mitteilung
Teilt die unterstützte Person Ihnen die Identifikationsnummer nicht mit, sollten Sie zunächst erneut nachfragen und auf die gesetzliche Verpflichtung sowie mögliche steuerliche Nachteile hinweisen. Bleibt dies erfolglos, können Sie die Nummer beim Finanzamt erfragen, sofern Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen (z. B. durch Unterhaltsnachweise). Beachten Sie, dass das Finanzamt die Auskunft aufgrund von Datenschutzvorgaben verweigern kann.
Für die Anerkennung der Unterhalts- oder Ausgleichsleistungen als Sonderausgaben ist die Zustimmung des geschiedenen Ehe-/Lebenspartners erforderlich. Diese erfolgt über die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anlage U, die Ihrer Steuererklärung beizufügen ist.