Feldhilfe:
lt. Nr. 6 oder Nr. 9b der Leistungsmitteilung
Geben Sie hier die Einkünfte an, die Ihr Anbieter lt. Nr. 6 oder Nr. 9b der Leistungsmitteilung bescheinigt hat.
Erfassen Sie dabei abgekürzte Leibrenten aus einem Altersvorsorgevertrag, einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung. Dies umfasst Einkünfte wie Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- oder nicht lebenslang gezahlte Hinterbliebenenrenten, die auf nicht gefördertem Kapital beruhen (Nr. 6), sowie Leistungen, wenn das Altersvorsorgevermögen steuerschädlich verwendet wurde (Nr. 9b).
Die abgekürzte Leibrente unterliegt der Besteuerung mit dem Ertragsanteil.