Feldhilfe:
Werbungskosten
Hier tragen Sie alle Ausgaben ein, die im Zusammenhang mit diesen Einnahmen stehen.
Folgende Werbungskosten können Sie abziehen, wenn sie direkt mit den wiederkehrenden Zahlungen zusammenhängen:
- Steuerberatungskosten, z. B. für die Erstellung der Steuererklärung (anteilig)
- Rechts- oder Notarkosten, nur, wenn sie im Zusammenhang mit der Verwaltung, Durchsetzung oder Änderung der Vereinbarung stehen
- Porto, Telefon, Büromaterial, z. B. für Schriftverkehr mit Vertragspartnern, Steuerberatung oder Finanzamt
- Fahrtkosten zu Beratungsterminen, z. B. zur Steuerkanzlei oder zu Notarterminen (mit 0,30 Euro/km)
- Fachliteratur, wenn sie gezielt für die Erfassung oder Verwaltung der Bezüge angeschafft wurde.
Wichtig: Werbungskosten dürfen nur angesetzt werden, wenn sie einen klaren Bezug zu den Einnahmen aus den wiederkehrenden Bezügen haben.