Feldhilfe:
Bildete das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung?
Stand für die berufliche Tätigkeit 2024 jederzeit ein anderer Arbeitsplatz (z.B. beim Arbeitgeber) zur Verfügung?
Falls das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet, sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in unbegrenzter Höhe oder mit einer Jahrespauschale von 1.260 Euro abzugsfähig.
Ab dem 1.1.2023 ist die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für "Homeoffice" und "Homework" neu geregelt worden, wobei folgende zwei Fälle zu unterscheiden sind (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b und 6c EStG, geändert durch das "Jahressteuergesetz 2022" vom 16.12.2022; BMF-Schreiben vom 15.8.2023):
- Das Arbeitszimmer bildet den "Mittelpunkt" der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung:
Die Arbeitszimmerkosten sind in diesem Fall - wie früher auch - in tatsächlicher Höhe oder - neu - mit einer Jahrespauschale von 1.260 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar. Es muss aber ein "echtes" häusliches Arbeitszimmer vorliegen, also ein abgetrennter Raum, der so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird und keine Privatgegenstände enthält. Den Mittelpunkt ihrer Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer haben beispielsweise Schriftsteller, Übersetzer oder IT-Fachleute, die so gut wie ausschließlich zuhause arbeiten.
- Kein Mittelpunkt, doch die berufliche Tätigkeit wird (auch) zu Hause ausgeübt:
In diesem Fall kann für jeden Tag eine Tagespauschale von 6 Euro für maximal 210 Tage, höchstens also 1.260 Euro pro Jahr, steuerlich abgesetzt werden. Um die Tagespauschale zu erhalten, muss der Arbeitsplatz in der Wohnung keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. Ob in einer Arbeitsecke, am Küchentisch oder in einem getrennten Raum gearbeitet wird, macht dafür keinen Unterschied.