Feldhilfe:
Haben Sie 2024 Einnahmen aus einer nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter o.ä. erhalten?
Wählen Sie hier "ja" aus, wenn Sie steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit (§ 3 Nr. 26 EStG) als
- Übungsleiter (Trainer, Musiklehrer),
- Erzieher (in der Kinder- und Jugendarbeit),
- Künstler (Musiker, Schauspieler, bildende Künstler) oder
- Pfleger (in Betreuungseinrichtungen)
erhalten haben.