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SteuerGo FAQs

 


Feldhilfe: Haben Sie 2024 Einnahmen aus einer nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter o.ä. erhalten?

Wählen Sie hier "ja" aus, wenn Sie steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit (§ 3 Nr. 26 EStG) als

  • Übungsleiter (Trainer, Musiklehrer),
  • Erzieher (in der Kinder- und Jugendarbeit),
  • Künstler (Musiker, Schauspieler, bildende Künstler) oder
  • Pfleger (in Betreuungseinrichtungen)

erhalten haben.