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Feldhilfe: Zurückgezahlte Corona-Hilfen und -Zuschüsse

Wenn Sie Corona-Hilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse für Ihren Betrieb zurückzahlen mussten, gehören die Rückzahlungen zu den Betriebsausgaben. Tragen Sie die zurückgezahlten Beträge hier ein.

Bei diesen Corona-Zuschüssen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Da für die Corona-Zuschüsse regelmäßig keine Steuerbefreiung greift, erhöhen die Corona-Hilfen Ihren Gewinn. Dementsprechend reduziert die Rückzahlung der Corona-Hilfen als Betriebsausgaben Ihren Gewinn.