Feldhilfe:
Sonstige beschränkt abziehbare Betriebsausgabe
Tragen Sie hier die nicht abziehbaren und die abziehbaren Aufwendungen für sonstige abziehbare Betriebsausgaben ein.
Repräsentationskosten
Aufwendungen, die die (private) Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben absetzbar.
Repräsentationsaufwendungen, die betrieblich veranlasst sind, sind nur abzugsfähig, "soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht als unangemessen anzusehen sind" (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG).
Geldbußen, Ordnungsgelder, Verwarnungsgelder oder Geldstrafen
Solche Gelder, die von Gerichten oder Behörden in Deutschland oder von Organen der Europäischen Gemeinschaften festgesetzt werden, sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Dies gilt jedoch nicht für Geldbußen, die von Gerichten oder Behörden anderer Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften festgesetzt werden.
Geldstrafen, die in einem Strafverfahren festgesetzt werden, sind nicht abzugsfähig. Von einem ausländischen Gericht verhängte Geldstrafe können als Betriebsausgaben absetzbar sein, wenn sie in Widerspruch zu wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung stehen.