Feldhilfe:
Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter
Grundsätzlich müssen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr auf die Jahre der Nutzung verteilt, d.h. abgeschrieben, werden. Eine Ausnahme aber gilt für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG).
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind abnutzbare bewegliche Güter des Anlagevermögens, die selbständig nutzungsfähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine bestimmte Grenze nicht überschreiten.
Das sind die neuen Steuerregeln bei Anschaffung oder Herstellung ab 1.1.2018:
(1) GWG mit Anschaffungskosten bis 250 Euro
GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 250 Euro (ohne USt.) können sofort als Betriebsausgaben abgesetzt oder wahlweise über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Das Wahlrecht kann für jedes Wirtschaftsgut individuell in Anspruch genommen werden (wirtschaftsgutbezogenes Wahlrecht). Eine besondere Aufzeichnungspflicht, z.B. in einem Anlagenverzeichnis, besteht nicht (§ 6 Abs. 2a Satz 4 EStG).
(2) GWG mit Anschaffungskosten über 250 Euro bis 800 Euro
GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 250,01 Euro bis 800 Euro (ohne USt.) können im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt oder wahlweise über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. In diesem Fall müssen die GWG in einem besonderen Anlagenverzeichnis aufgeführt werden, und zwar mit Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage sowie mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Das Verzeichnis ist nur dann nicht erforderlich, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind. Wirtschaftsgüter bis 250 Euro müssen seit 2018 nicht mehr in einem Anlageverzeichnis aufgeführt werden (§ 6 Abs. 2 Satz 4 und 5 EStG).
(3) GWG mit Anschaffungskosten über 250 Euro bis 1.000 Euro
Für GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 250,01 Euro bis 1.000 Euro (ohne USt.) kann ein Sammelposten gebildet werden, der über 5 Jahre mit jeweils 20 % gewinnmindernd aufzulösen ist (sog. Poolabschreibung). Das Wahlrecht muss einheitlich für alle Wirtschaftsgüter des Wirtschaftsjahrs mit Anschaffungskosten von mehr als 250 Euro bis 1.000 Euro ausgeübt werden (wirtschaftsjahrbezogenes Wahlrecht). Abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs im Sammelposten bestehen keine weiteren Dokumentationspflichten. Sie brauchen also kein Bestandsverzeichnis zu führen (§ 6 Abs. 2a Satz 1 und 4 EStG).
(4) Wirtschaftsgüter über 800 Euro müssen nach den allgemeinen Regeln abgeschrieben werden. Absetzbar ist dann jedes Jahr die sogenannte "Absetzung für Abnutzung" (AfA). Allerdings gibt es noch die Möglichkeit, bei Kosten bis 1.000 Euro einen sog. Sammelposten zu bilden und diesen über 5 Jahre linear aufzulösen.
Bei den Überschusseinkunftsarten (nichtselbständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte) können geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 800 Euro (ohne USt.) sofort als Werbungskosten abgesetzt oder wahlweise über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Beim jeweiligen Grenzbetrag von 800 Euro, 250 Euro oder 1.000 Euro ist stets der Nettowert – ohne Umsatzsteuer – maßgebend. Dies gilt auch für Kleinunternehmer, die von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG Gebrauch machen und deshalb keine Umsatzsteuer abführen, sowie für Unternehmer, die umsatzsteuerfreie Umsätze ausführen, z. B. Ärzte. Gleichwohl können sie die Kosten einschließlich Umsatzsteuer mittels Sofortabschreibung oder Sammelabschreibung als Betriebsausgaben absetzen (R 9b Abs. 2 EStR).
Typische geringwertige Wirtschaftsgüter sind beispielsweise Schreibtisch, Bücherschrank, Computertisch, Beistelltisch, Schreibtischstuhl, Diktiergerät, Taschenrechner, Computer, Laptop und ähnliches.
Wichtige Voraussetzung für die Sofortabschreibung ist, dass das Wirtschaftsgut selbständig nutzungsfähig ist. Dies ist nicht der Fall, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann. Beispielsweise können Monitor, Drucker und Scanner nur zusammen mit dem Computer genutzt werden. Denn diese Geräte sind aufgrund ihrer technischen Eigenschaften auf ein Zusammenwirken mit dem Rechner angelegt und verlieren mit einer Trennung ihre eigene Nutzungsfähigkeit. Daher sind die Anschaffungskosten nicht in einem Betrag absetzbar, auch wenn diese weniger als 250 bzw. 800 Euro betragen.
Falls Sie auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von neuen Wirtschaftsgütern eine Re-Investitionsrücklage nach § 6b EStG oder eine Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR oder einen Zuschuss aus öffentlichen Mitteln übertragen, ist die Sofortabschreibung möglich, sofern sich nach der Kürzung ein Betrag von unter 150 Euro ergibt.
Aufzeichnungspflichten: Es ist nicht erforderlich, für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 250 Euro ein Anlageverzeichnis zu führen. Wirtschaftsgüter von derart geringfügigem Wert sollen die Buchführung der Betriebe nicht belasten.
Rückwirkend ab dem 1.1.2021 gibt es eine besonders vorteilhafte Neuregelung für Computer aller Art und für Software: Das Bundesfinanzministerium legt äußerst großzügig fest, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer generell ein Jahr beträgt. Das bedeutet: Die Anschaffungskosten können nun immer - unabhängig von der Höhe - im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden (BMF-Schreiben vom 26.2.2021, IV C 3-S 2190/21/10002:013).