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SteuerGo FAQs

 


Feldhilfe: Zeile 25 Verluste aus sonstigen Kapitalforderungen

Tragen Sie hier Verluste ein, die Ihnen lt. Zeile 25 Ihrer Steuerbescheinigung entstanden sind und die bisher nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Dazu gehören

  • Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung,
  • Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter,
  • Verluste aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder
  • Verluste aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG.

Diese Verluste können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Das Kreditinstitut hat Ihnen ggf. die angefallenen Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung bescheinigt, die Sie im Rahmen der Veranlagung verrechnen können.

Liegt Ihnen keine (Steuer-)Bescheinigung Ihres Kreditinstituts vor, sind die Verluste aus den Abrechnungsunterlagen des Kreditinstituts / der Depotbank zu entnehmen. Auf Anforderung des Finanzamts sind die angefallenen Verluste durch eine (Steuer-)Bescheinigung oder die Abrechnungsunterlagen nachzuweisen.

 

Bitte beachten Sie: Der Verlustausgleich nach § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG findet nur im Rahmen der Veranlagung statt, wird also nicht von den Depotbanken vorgenommen! Beantragen Sie also bei Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung einen Einbezug der entsprechenden Verluste in die Veranlagung und füllen Sie die Anlage KAP aus!