Feldhilfe:
Art der Tätigkeit
Wählen Sie hier die Art der Tätigkeit aus, für die Sie eine Betriebspauschale in Anspruch nehmen wollen:
Statt der nachgewiesenen Betriebsausgaben können Sie in den folgenden Fällen eine Betriebsausgabenpauschale in Anspruch nehmen:
- bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit in Höhe von 30 % der Betriebseinnahmen, höchstens 3.600 Euro jährlich.
- bei nebenberuflicher wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit, auch Vortrags- oder Lehr- und Prüfungstätigkeit, in Höhe von 25 % der Betriebseinnahmen, höchstens 900 Euro jährlich.
- als Tagesmutter für die Betreuung von Kindern gilt ab 2023 eine Betriebsausgabenpauschale von 400 Euro pro Monat und betreutem Kind (siehe BMF-Schreiben vom 06.04.2023).
- bei nebenberuflicher steuerbegünstigter Tätigkeit als Ausbilder, Übungsleiter, Dirigent, Chorleiter, Mannschaftsbetreuer, Kirchenmusiker, Künstler, Prüfer, Jugendleiter, Ferienbetreuer usw. in Höhe von 3.000 Euro jährlich (sog. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG). Die Tätigkeit muss für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts geleistet werden und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
- bei nebenberuflicher ehrenamtlicher Tätigkeit als Funktionär, Vorstand, Feuerwehrgerätewart, Zeugwart usw. in Höhe von 840 Euro (sog. Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG).
- bei steuerbegünstigter Tätigkeit als rechtlicher Betreuer, Vormund oder Pfleger in Höhe von 3.000 Euro jährlich (sog. Betreuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26b EStG).