Feldhilfe:
Wohnungseinrichtung (sofern notwendig)
Erfassen Sie notwendige Aufwendungen für die Wohnungseinrichtung. Die Kosten sind grundsätzlich in vollem Umfang steuerlich abziehbar.
Zu den notwendigen Aufwendungen zählen z. B. die Anschaffungskosten für
- Sitzmöbel plus Tisch
- Schlafgelegenheit, Bettwäsche, Kleiderschrank
- Hausrat (Geschirr, Töpfe, sonstige Küchen- / Haushaltsgeräte)
- Sonstiger Hausrat (Staubsauger, Radio, Fernseher)
- Badezimmereinrichtung
- Sonstige Haushaltsartikel (z. B. Reinigungsmittel)
Die Finanzverwaltung hat hierzu eine erfreuliche Vereinfachungsregelung bekannt gegeben:
Sind die Anschaffungskosten für die Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung - ohne Arbeitsmittel - insgesamt nicht höher sind als 5.000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer), ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass diese Kosten als "notwendig" bzw. als nicht überhöht gelten und ohne weitere Prüfung als Werbungskosten anzuerkennen sind (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Tz. 108).