Feldhilfe:
(2022)
Erneuerung der Heizungsanlage
Die Erneuerung der folgenden Heizungsanlagen ist steuerlich gefördert:
- Solarkollektoranlagen
- Biomasseanlagen
- Wärmepumpen
- Gasbrennwerttechnik ("Renewable Ready")
- Hybridanlagen
- Brennstoffzellen
- Mini-Kraft-Wärmekopplung–Mini KWK (Blockheizkraftwerke
- Anschluss an ein Wärmenetz
Die förderfähigen Aufwendungen können grundsätzlich aus der Bescheinigung des Fachunternehmens entnommen werden.
Als Nachweis reichen Sie bitte die Bescheinigung(en) des ausführenden Fachunternehmens nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) ein.
Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten (z. B. bei doppelter Haushaltsführung),
Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.
Hinweis: Mit der Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 14. Juni 2021, BGBl. I S. 1780, wurde die ESanMV an die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude angepasst. Welche Anforderungen für die Ausstellung der Bescheinigungen gelten, beschreibt das Bundesfinanzministerium ausführlich in einem Erlass (BMF-Schreiben vom 15.10.2021).