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Feldhilfe: (2022) Summe der erhaltenen Soforthilfen

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2022. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Summe der erhaltenen Soforthilfen

Geben Sie hier die Summe der erhaltenen Corona-Hilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbarer Zuschüsse für Ihren Betrieb an.

Haben Sie Hilfen aufgrund der Corona-Pandemie bereits 2020 bzw. 2021  erhalten und mussten diese in 2022 zurückzahlen, gehören die Rückzahlungen zu den Betriebsausgaben. Tragen Sie die zurückgezahlten Beträge bei den "Sonstigen unbeschränkt abziehbaren Betriebsausgaben" ein.

Bund und Länder leisten aufgrund diverser Rechtsgrundlagen:

  • Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe zur Milderung der finanziellen Notlagen dieser Unternehmen aufgrund der Corona-Krise,
  • Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen oder mussten, oder
  • andere Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes für Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe anlässlich der Corona-Krise


Bei diesen Corona-Zuschüssen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Da für die Corona-Zuschüsse regelmäßig keine Steuerbefreiung greift, wirken sie sich gewinnerhöhend aus.

Die Corona-Zuschüsse sind bei Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 1 EStG ggf. i. V. m. § 5 EStG (E-Bilanz) oder nach § 4 Abs. 3 EStG (Anlage EÜR) als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen. Bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG sind die Corona-Zuschüsse mit dem Grundbetrag abgegolten.