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(2022)
Gebäudeabschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG
Wählen Sie Ja, wenn Sie die Gebäudeabschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG für das Objekt erfassen wollen.
Die AfA nach § 7 Abs. 4 EStG betragen
- bei vor dem 1.1.1925 fertiggestellten Gebäuden jährlich 2,5 %,
- bei nach dem 31.12.1924 fertiggestellten Gebäuden jährlich 2 %
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes. Ist die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer als 40 oder 50 Jahre, können entsprechend höhere Absetzungen geltend gemacht werden.
Davon abweichend können Sie nach § 7 Abs. 5 EStG bei einem Gebäude oder einer Eigentumswohnung im Inland oder in einem EU- / EWR-Staat die folgenden Beträge als degressive AfA abziehen:
Bei Bauantrag (im Herstellungsfall) oder bei rechtswirksamem Abschluss des obligatorischen Vertrags (im Anschaffungsfall)
- vor dem 1.1.1995: 8 Jahre je 5 %, 6 Jahre je 2,5 % und 36 Jahre je 1,25 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
- vor dem 1.1.1996, soweit das Objekt Wohnzwecken dient: 4 Jahre je 7 %, 6 Jahre je 5 %, 6 Jahre je 2 % und 24 Jahre je 1,25 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
- nach dem 31.12.1995 und vor dem 1.1.2004, soweit das Objekt Wohnzwecken dient: 8 Jahre je 5 %, 6 Jahre je 2,5 % und 36 Jahre je 1,25 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
- nach dem 31.12.2003 und vor dem 1.1.2006, soweit das Objekt Wohnzwecken dient: 10 Jahre je 4 %, 8 Jahre je 2,5 % und 32 Jahre je 1,25 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.