Feldhilfe:
(2022)
Beschäftigung
Geben Sie an, welche Beschäftigung oder Tätigkeit die Person ausübt.
Für Monate, in denen Sie in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben, erhalten Sie keinen Entlastungsbetrag.
Unschädlich für den Entlastungsbetrag ist es, wenn in Ihrem Haushalt ein volljähriges Kind (Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind) lebt, für das Sie noch Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag haben. Dies ist der Fall, wenn das Kind
- noch in Berufsausbildung ist,
- auf seinen Ausbildungsplatz wartet,
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder
- behindert ist.
Unschädlich ist auch das Zusammenleben mit einer pflegebedürftigen Person, die sich tatsächlich nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z.B. die pflegebedürftige Mutter oder der behinderte Bruder.
Unschädlich ist ferner das Zusammenleben mit einer Person, die sich finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z. B. die Mutter oder der Vater mit einer nur kleinen Rente.
Unschädlich ist außerdem - im Gegensatz zur Haushaltsgemeinschaft - die reine Wohngemeinschaft: Dies ist der Fall, wenn zwei Personen nicht gemeinsam wirtschaften bzw. nicht aus einem Topf wirtschaften.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch zusammen veranlagte Ehegatten den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen können, sofern sie vor der Heirat nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt haben (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 57/20).
Aktuell hat der Bundesfinanzhof zudem entschieden, dass im Trennungsjahr der Entlastungsbetrag zeitanteilig für die Monate nach der Trennung zu gewähren ist, wenn die Einzelveranlagung gewählt wird und im Haushalt keine andere volljährige Person lebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20). Der Tenor des Urteils lautet: "Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach §§ 26, 26a EStG einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen …". Daraus kann geschlossen werden, dass die zeitanteilige Gewährung nur bei Wahl der Einzelveranlagung in Betracht kommt. Schaut man sich aber das BFH-Urteil III R 57/20 vom gleichen Tage an (siehe oben), kann gefolgert werden, dass der zeitanteilige Entlastungsbetrag auch bei Wahl der Zusammenveranlagung im Trennungsjahr zu gewähren ist.