Steuerfreie Arbeitgeberleistungen sind nur möglich, sofern die Kinder nicht schulpflichtig sind. Der Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung wird von den Aufwendungen für die Kinderbetreuung abgezogen und reduziert so den möglichen Sonderausgabenabzug.
Begünstigt sind Geldleistungen, z. B. Zuschüsse zu Kita-Gebühren oder vergleichbaren Einrichtungen wie Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter oder Ganztagespflegestellen.