Der Abzug von Schulgeld erfolgt über den Sonderausgabenabzug und ist für Kinder möglich, für die im Jahr 2022 Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld bestand.
Bei der Ermittlung der Einkommensteuer werden 30 Prozent der Aufwendungen je Kind (max. 5.000 Euro) als Sonderausgaben berücksichtigt.