Feldhilfe:
(2019)
Wohnte <%0100301%> 2019 ganzjährig im Ausland?
Wählen Sie "ja" aus, wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt das ganze Jahr 2019 im Ausland hatten.
Haben Sie im Inland keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt, werden Sie auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, wenn Ihre Einkünfte zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte im Jahr 2019 nicht mehr als 9.168 Euro betragen; dieser Betrag wird je nach Ländergruppe wie folgt gekürzt:
- bei Ländern der Ländergruppe 2 um ein Viertel auf 6.876 Euro
- bei Ländern der Ländergruppe 3 um die Hälfte auf 4.584 Euro
- bei Ländern der Ländergruppe 4 um drei Viertel auf 2.292 Euro.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Steuerjahr im Ausland hatten, inländische Einkünfte bezogen haben und in den Genuss der personen- und familienbezogenen Steuervergünstigungen kommen wollen, müssen Sie die folgenden Angaben ergänzen, um in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden.
Dies ist auch möglich, wenn Ihr Ehepartner im Steuerjahr seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU- / EWR-Staat hatte, Sie jedoch im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind oder auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden.