Feldhilfe:
(2019)
Ort (Anschrift Arbeitgeber)
Geben Sie hier den Ort an, an dem der Arbeitgeber seinen Firmensitz unterhalten hat.
Nach § 90 Abs. 2 AO bestehen bei Auslandssachverhalten erweiterte Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen. Unterlagen, z. B. Bescheinigungen des Arbeitgebers über die Auslandstätigkeit und die Besteuerung des Arbeitslohns im Ausland, sind daher vollständig beizufügen.