Feldhilfe:
(2019)
21 Tariflich zu besteuernde Einkünfte
Geben Sie hier die Kapitalerträge ein, die tariflich besteuert werden. Darunter fallen u.a. Einkünfte aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, aus stillen Gesellschaften und partiarischen Darlehen.
Haben Sie beispielsweise einer Ihnen nahestehenden Person ein Darlehen gewährt, sind die daraus erzielten Erträge abzüglich der darauf entfallenden Werbungskosten als Einkünfte hier zu erklären, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Von einer nahestehenden Person ist auszugehen, wenn zwischen beiden Personen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht und der beherrschten Person kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt.
Darlehen an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, an denen Sie zu mindestens 10 % beteiligt sind, sowie für sog. back-to-back-Finanzierungen sind hier ebenfalls einzutragen.
Die auf diese Kapitalerträge entfallenden Steuerabzugsbeträge tragen Sie bitte in die Zeilen 51 bis 53 ein. Ein Sparer-Pauschbetrag wird für diese Erträge nicht gewährt.
Die Kapitalerträge werden nicht mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 % versteuert, sondern unterliegen dem individuellen Steuersatz.