Feldhilfe:
(2019)
Kürzungsbetrag wegen Mahlzeitengestellung
Die Behandlung der vom Arbeitgeber während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit zur Verfügung gestellten Mahlzeiten wurde durch die Reisekostenreform mit Wirkung ab 2014 neu geregelt. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während einer Auswärtstätigkeit eine Mahlzeit zur Verfügung, ist für diese Mahlzeit künftig der amtliche Sachbezugswert anzusetzen. Die Verpflegungspauschbeträge sind dann entsprechend zu kürzen.
Das Bundesfinanzministerium hat klargestellt, dass die Kürzung auch für Mahlzeiten im Flugzeug, Zug oder auf einem Schiff zu erfolgen hat. Die Kürzung der Verpflegungspauschale wird somit insbesondere bei Business-Class- und Langstreckenflügen zum Tragen kommen.
Wichtig ist bei den Mahlzeiten nur, dass Ihnen diese zur Verfügung stehen. Ob Sie diese tatsächlich in Anspruch nehmen, ist für die Finanzverwaltung nicht relevant. Angebotene Müsliriegel oder Knabberzeug sind keine Mahlzeit und führen nicht zur Kürzung. Haben Sie das Essen ganz oder zum Teil selbst bezahlt, verringert sich der Kürzungsbetrag um Ihre selbst gezahlten Beträge.
Für die Ermittlung des Kürzungsbetrages wegen Mahlzeitengestellung gelten folgende Prozentsätze:
- für ein Frühstück 20 Prozent des länderspezifischen Verpflegungspauschbetrages für 24-stündige Abwesenheit.
- für ein Mittagessen 40 Prozent des länderspezifischen Verpflegungspauschbetrages für 24-stündige Abwesenheit.
- für ein Abendessen 40 Prozent des länderspezifischen Verpflegungspauschbetrages für 24-stündige Abwesenheit.
Die länderländerspezifischen Verpflegungspauschbeträge für das Jahr 2019 können Sie dem BMF-Schreiben vom 8.11.2017, IV C 5-S 2353/08/10006-008 entnehmen. Für die Kürzung ist auf die volle Verpflegungspauschale abzustellen, die für den jeweiligen Ort bei einer 24-stündigen Abwesenheit gilt.
Für Deutschland gilt also ein Tagessatz von 24 Euro, d.h. 4,80 Euro für ein Frühstück (20 % von 24 Euro) und 9,60 Euro für ein Mittag- bzw. Abendessen (40 % von 24 Euro).