Feldhilfe:
(2019)
Kapitaleinkünfte
Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn die unterstützte Person im Unterstützungszeitraum "Kapitaleinkünfte" erhalten hat.
Kapitalerträge werden beim Unterhaltsempfänger als eigenes Einkommen erfasst. Dabei ist seit 2012 zu unterscheiden, ob diese der Abgeltungsteuer unterlagen oder ob sie mit dem individuellen Steuersatz versteuert wurden:
- Falls die Kapitalerträge der Abgeltungsteuer unterlagen, sind sie in voller Höhe - also ohne Abzug des Sparerpauschbetrages - als "Bezüge" anzusetzen (R 33a.1 Abs. 3 Nr. 1 EStR). Diese Angabe erfolgt in der "Anlage Unterhalt".
- Falls die Kapitalerträge mit dem individuellen Steuersatz versteuert wurden, d.h. der tariflichen Einkommensteuer unterlagen (z.B. Auslandserträge), werden sie - wie in den Jahren 2009 bis 2011 - über den Sparerpauschbetrag von 801 Euro hinaus als "Einkünfte" erfasst. Erträge in Höhe des Sparerpauschbetrages werden jedoch nicht als schädliche "Bezüge" hinzugerechnet. Die Angaben sind in der "Anlage Unterhalt" machen.