Feldhilfe:
(2019)
... war arbeitslos.
Wählen Sie "ja", wenn Ihr Kind im Jahr 2019 zu irgendeinem Zeitpunkt arbeitslos war.
Ihr Kind gilt als arbeitslos, wenn es:
- sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat,
- in keinem Beschäftigungsverhältnis steht,
- eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mind. 15. Wochenstunden sucht
Auch Kinder, die nur einen Mini-Job ausüben oder bei einer selbständigen Tätigkeit nicht mehr als 450 Euro verdienen, gelten als arbeitslos.
Für jeden Monat, in dem das Kind arbeitslos war, haben Sie Anspruch auf den zeitanteiligen Kinder- und Erziehungsfreibetrag, sofern Ihr Kind zwischen 18 und 21 Jahren alt ist. Hat Ihr Kind den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet, verlängert sich der Berücksichtigungszeitraum um die Dauer dieses Dienstes über das 21. Lebensjahr Ihres Kindes hinaus.