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Feldhilfe: (2019) Aufwendungen für

Dieser Text bezieht sich auf die Steuer 2019. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Aufwendungen für

Wählen Sie hier aus, welche Aufwendungen für die Kinderbetreuung Ihnen im Jahr 2019 entstanden sind.

Als Kinderbetreuungskosten abzugsfähig sind Aufwendungen für:

  • Au-Pair
  • Babysitter/-in
  • Ganztagespflegestelle
  • Fahrtkostenersatz bei unentgeltlicher Betreuung
  • Hausaufgabenbetreuung
  • Haushaltshilfe zur Kinderbetreuung
  • Kindererzieher/-in
  • Kindergarten
  • Kinderheim
  • Kinderhort
  • Kinderkrippe
  • Kindermädchen
  • Kinderpfleger/-in
  • Kindertagesstätte
  • Tagesmutter
  • Wochenmutter

Nicht abzugsfähig sind beispielsweise:

  • Kosten für Nachhilfeunterricht
  • Fahrtkosten
  • Kosten für eine Klassenfahrt

Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist, dass Sie eine Rechnung oder einen anderen schriftlichen Beleg haben und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

Der Abzug von Kinderbetreuungskosten ist auch bei angestellten Betreuungspersonen - sogar im Rahmen eines Minijobs - davon abhängig, dass die Kosten mittels Rechnung nachgewiesen werden und die Zahlung nicht bar, sondern über ein Konto der Betreuungsperson abgewickelt wird (BFH-Urteil vom 18.12.2014, III R 63/13).