Feldhilfe:
(2017)
Aufwendungen für eine Privatschule
Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie im Veranlagungsjahr 2017 Aufwendungen für eine Privatschule hatten.
Der Abzug von Schulgeld erfolgt über den Sonderausgabenabzug und ist nur für Kinder möglich, für die Sie im Jahr 2017 einen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld hatten.
Abzugsfähig sind 30 % der Aufwendungen, maximal 5.000 Euro für jedes Kind. Begünstigt sind also maximal Schulgeldzahlungen bis zu einem Betrag von 16.666 Euro pro Kind.