Feldhilfe:
(2017)
Empfängerland
Unter Zuwendungen versteht der Gesetzgeber Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke an einen Empfänger in Deutschland oder im EU-/EWR-Ausland.
Dabei kann es sich um
- eine juristische Person des öffentlichen Rechts in Deutschland oder im EU-/EWR-Ausland oder
- eine öffentliche Dienststelle in Deutschland oder im EU-/EWR-Ausland oder
- eine steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse in Deutschland oder eine vergleichbare Organisation im EU-/EWR-Ausland.
handeln.