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(2017)
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Diese Zahlungen können bis zur Höhe von 1.650 Euro (bei zusammenveranlagten Ehepartnern: 3.300 Euro) zu 50% (maximal also 825 Euro bzw. 1.650 Euro) direkt von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Der darüberhinausgehende Betrag ist - anders als bei politischen Parteien - nicht als Sonderausgaben absetzbar.