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Feldhilfe: (2017) Übernachtungs- und Reisenebenkosten

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2017. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Übernachtungs- und Reisenebenkosten

Hier tragen Sie ihre Übernachtungskosten und Reisenebenkosten für Geschäftsreisen ein.

Übernachtungskosten

Für Übernachtungen während einer Geschäftsreise können Sie in Deutschland nur die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten absetzen. Falls Sie Ihre Übernachtungskosten gegen Nachweis absetzen und im Übernachtungspreis die Kosten des Frühstücks enthalten sind, wird der Gesamtpreis pauschal um 20 % - in Deutschland also um 4,80 Euro - für das Frühstück gekürzt.

Bei Übernachtungen im Ausland sind seit 2008 ebenfalls nur die tatsächlichen Kosten als Betriebsausgaben absetzbar - nicht mehr wahlweise auch die länderspezifischen Übernachtungspauschbeträge. Falls Sie Ihre Übernachtungskosten gegen Nachweis absetzen und im Übernachtungspreis die Kosten des Frühstücks enthalten sind, wird der Gesamtpreis im Ausland pauschal um 20 % des länderspezifischen Verpflegungspauschbetrages für das Frühstück gekürzt.

Reisenebenkosten

Zu den abzugsfähigen Reisekosten gehören des Weiteren auch die sonstigen kleineren und größeren Ausgaben, die bei einer Auswärtstätigkeit anfallen. Diese Aufwendungen sind in nachgewiesener Höhe absetzbar. Falls ein Nachweis nicht möglich ist, können Sie die Ausgaben auch glaubhaft machen und der Höhe nach schätzen.

Als Reisenebenkosten kommen beispielsweise in Betracht:

  • Fahrtkosten am Zielort, z. B. für Taxi, Mietwagen, Straßenbahn, U- oder S-Bahn,
  • Autobahngebühren (z. B. in Frankreich),
  • Fährkosten (Autofähre Meersburg-Konstanz),
  • Parkgebühren,
  • Auslagen für Telefonate und beruflichen Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber oder mit Geschäftspartnern,
  • Aufwendungen infolge eines Verkehrsunfalls,
  • Eintrittsgelder für berufliche Veranstaltungen,