Feldhilfe:
(2017)
Auflösungsbetrag
Geben Sie die Auflösungsbetrag bei Aufgabe der Selbstnutzung oder Reinvestitionsabsicht nach Beginn der Auszahlungsphase lt. Bescheid der "Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen" (Zeile 48 der Anlage R) an.
Leistungen sind in den ersten 10 Jahren nach dem Beginn der Auszahlungsphase mit den 1,5-fachen Wert zu versteuern. Bei der Aufgabe der Selbstnutzung ab dem 10. Jahr sind die Leistungen zu 100 % steuerpflichtig.