Feldhilfe:
(2017)
Die Betriebsaufgabe erstreckt sich über mehr als ein Kalenderjahr
Wenn sich die Betriebsaufgabe über mehr als ein Kalenderjahr erstreckt hat, wählen Sie hier "ja" aus.
Vorsicht: Erstreckt sich eine Betriebsaufgabe über zwei oder mehr Kalenderjahre und fällt der Veräußerungsgewinn in zwei oder mehr Veranlagungszeiträumen an, ist der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG insgesamt nur einmal zu gewähren. Der Freibetrag bezieht sich auf den gesamten Betriebsaufgabegewinn und ist im Verhältnis der Gewinne auf die Veranlagungsjahre zu verteilen.