Feldhilfe:
(2017)
Einkünfte aus der Untervermietung
Geben Sie hier den Überschuss an, den Sie aus der Untervermietung erzielt haben.
Um den Überschuss zu ermitteln, stellen Sie die erhaltenen Mieteinnahmen und die entsprechenden Vermietungsausgaben (Werbungskosten) gegenüber und tragen den Saldo (Überschuss) hier ein.
Zu den Vermietungsausgaben zählen u.a.
- Miete
- Nebenkosten wie Heizung, Wasser, Grundsteuer
- Renovierungs- und Instandhaltungskosten
Alle Ausgaben müssen anteilig auf die Quadratmeterfläche der untervermeiteten Räume umgerechnet werden, wenn Sie nicht direkt der Untervermietung zuzuordnen sind. Beispiel: Wenn die Wohnung 100 qm groß ist und das untervermietete Zimmer 20 qm, dürfen folglich auch 20% der Mietausgaben und Nebenkosten als Werbungkosten angesetzt werden.
Gemeinschaftsräume (z. B. Flur, Bad), die von Übernachtungsgästen mitgenutzt werden können, dürfen hingegen nicht allein nach dem Wohnflächenverhältnis in die Berechnung einfließen. Der Wohnflächenanteil dieser Räume muss dann noch zusätzlich auf die Anzahl der im Haushalt lebenden Bewohner aufgeteilt werden. Beispiel: Die Gemeinschaftsräume nehmen in einer 100-qm-Wohnung zusammen 30 qm ein und in der Wohnung lebt neben der Vermieterin, ihr Tochter und der Untermieter. In diesem Fall dürfen 10% (30qm / 100 qm / 3 Personen) des Ausgaben für Gemeinschaftsräume geltend gemacht werden.
Zu den Ausgaben, die direkt der Untervermietung zuzuordnen sind, zählen beispielsweise Gebühren für Online-Plattformen wie Airbnb, 9flats oder wimdu, die Anschaffungskosten für Möbelstücke oder Handwerkerleistungen, wenn diese ausschließlich wegen der Untervermietung angefallen sind. Alle Ausgaben sollten grundsätzlich über Belege nachgewiesen werden können. Wird eine Haushaltshilfe für die Reinigung der vermieteten Räume beschäftigt, müssen die Zahlungen zudem unbar (per Banküberweisung) erfolgen, um steuerlich anerkannt zu werden.