Feldhilfe:
(2017)
Verwaltungskosten
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Verwaltungskosten des vermieteten Objekts entstanden sind, können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Verwaltungskosten dürfen im Gegensatz zu den Nebenkosten nicht auf die Mieter umgelegt werden, sind jedoch als Werbungskosten absetzbar.
Auf der Seite "Verwaltungskosten" können Sie daher u. a folgende Aufwendungen erfassen:
- Gebühren für die Verwaltung
- Personalkosten
- Kosten für Selbstverwaltung
- Telefon-, Porto-, Fahrtkosten
- Kosten für die Suche eines geeigneten Mieters
- Abstandszahlungen an Mieter zur Räumung der Wohnung
- Kontogebühren (Mietkonto)
- Kosten für Rechtsstreitigkeiten aus dem Mietverhältnis
- Beiträge zu Haus- und Grundbesitzervereinen