Feldhilfe:
(2017)
Übte das Kind eine andere Erwerbstätigkeit aus?
Wählen Sie "Ja", wenn Ihr Kind nach dem Abschluss der Berufsausbildung oder des Studiums eine Erwerbstätigkeit ausübte.
Wichtig: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung / eines Erststudiums werden volljährige Kinder nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Wochenstunden oder ein Ausbildungsdienstverhältnis sind unschädlich.