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Feldhilfe: (2017) Aufwendungen für

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2017. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Aufwendungen für

Wählen Sie hier aus, wodurch Ihnen im Jahr 2017 Aufwendungen für die Kinderbetreuung entstanden sind.

Als Kinderbetreuungskosten abzugsfähig sind Aufwendungen für:

  • Kindergarten / Hort
  • Kindertagesstätte
  • Tagesmutter
  • Babysitter
  • Kindererzieher/-in
  • Kindermädchen
  • Au-Pair

Nicht abzugsfähig sind beispielsweise

  • Kosten für Nachhilfeunterricht
  • Fahrtkosten
  • Kosten für eine Klassenfahrt

Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist, dass Sie eine Rechnung oder einen anderen schriftlichen Beleg haben und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

Der Abzug von Kinderbetreuungskosten ist auch bei angestellten Betreuungspersonen - sogar im Rahmen eines Minijobs - davon abhängig, dass die Kosten mittels Rechnung nachgewiesen werden und die Zahlung nicht bar, sondern über ein Konto der Betreuungsperson abgewickelt wird (BFH-Urteil vom 18.12.2014, III R 63/13).