Feldhilfe:
(2016)
Haben Sie andere wiederkehrende Bezüge oder Unterhaltsleistungen erhalten?
Hier können Sie wiederkehrende Bezüge oder Unterhaltsleistungen erfassen.
Erfassen Sie hier nur wiederkehrende Bezüge, die voll steuerpflichtig sind.
- Leibrenten sind im Dialog »Renteneinkünfte« zu erfassen.
- Unterhaltsleistungen sind grundsätzlich steuerfrei, es sei denn, sie unterliegen dem sogenannten "Realsplitting".
Einkünfte aus Unterhaltsleistungen sind nur steuerpflichtig, wenn der Unterhalt vom geschiedenen oder getrennt lebenden Ehe-/Lebenspartner gezahlt wird und Sie dem sog. "Realsplitting" zugestimmt haben (Zustimmung auf der Anlage U).
Erhaltene Unterhaltsleistungen sind maximal bis zu einem Betrag von 13.805 Euro zzgl. übernommener Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung steuerpflichtig. Der geschiedene oder getrennt lebende Ehe-/Lebenspartner kann die Zahlungen dann seinerseits als Sonderausgaben abziehen.