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Ausbildungsfreibetrag

 

Für jedes Kind, für das Ihnen ein Kinderfreibetrag zusteht, können Sie auch einen Ausbildungsfreibetrag beantragen, solange sich das Kind in einer Ausbildung befindet.

Der Ausbildungsfreibtrag wird nur für Kinder gewährt, die

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • sich in einer Berufsausbildung befinden und
  • eine Wohnung außerhallb des elterlichen Haushalts unterhalten.

 

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2009. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Ausbildungsfreibetrag



Wie hoch ist der Ausbildungsfreibetrag?

Unter Berücksichtigung verschiedener Voraussetzungen können Sie die Kosten für die Ausbildung Ihres Kindes in Höhe von 924 Euro pro Jahr vom Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte abziehen. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Freibetrag nicht erfüllt sind, vermindert sich dieser um ein Zwölftel. Eine vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung, z.B. in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, hat keine Auswirkungen auf den Erhalt des Freibetrages. Dies ist zum Beispiel der Fall bei unterrichts- bzw. vorlesungsfreien Zeiten oder den Übergangszeiten zwischen Schule und Lehre bzw. Studium. 
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

-    Ihr Kind ist volljährig
-    Ihr Kind befindet sich in einer Schul- oder Berufsausbildung
-    Sie haben Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag für das Kind
-    Ihr Kind wohnt außerhalb Ihres Haushaltes.

Der Freibetrag wird um die Einkünfte und Bezüge (ohne Ausbildungshilfen) des Kindes gekürzt, wenn diese den Betrag von 1.848 Euro übersteigen.

Der Ausbildungsfreibetrag wird weiterhin gekürzt, wenn das Kind Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln erhält, die als Zuschuss gezahlt werden. Darlehensbeträge wie das BAföG-Darlehen werden nicht angerechnet.

Beispiel:
Das 20-jährige Kind wohnt außerhalb der elterlichen Wohnung und studiert Steuerrecht. Das Kind erhält pro Jahr BAföG in Höhe von 1.200 Euro wovon die Hälfte als Darlehen vergeben wurde. Weitere Einkünfte hat das Kind nicht.
Der BAföG-Zuschuss in Höhe von 600 Euro abzüglich der Pauschale von 180 Euro wird in diesem Fall auf den Ausbildungsfreibetrag angerechnet. 
Den Eltern steht somit ein Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 504 Euro zu.
924 Euro – (600 Euro - 180 Euro) = 504 Euro

(2009): Wie hoch ist der Ausbildungsfreibetrag?



Wann erhalte ich einen Ausbildungsfreibetrag?

Unter Berücksichtigung verschiedener Voraussetzungen können Sie die Kosten für die Ausbildung Ihres Kindes in Höhe von 924 Euro pro Jahr vom Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte abziehen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

-    Ihr Kind ist volljährig
-    Ihr Kind befindet sich in einer Schul- oder Berufsausbildung
-    Sie haben Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag für das Kind
-    Ihr Kind wohnt außerhalb Ihres Haushaltes.

Der Ausbildungsfreibetrag wird nicht ganzjährig gewährt, sondern monatlich. Das heißt, für jeden Monat in dem die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird der Ausbildungsfreibetrag um ein Zwölftel gekürzt.

Den Ausbildungsfreibetrag erhalten Sie aber nicht unbegrenzt. Denn der Freibetrag wird um die
Einkünfte und Bezüge (ohne Ausbildungshilfen) des Kindes gekürzt, wenn diese den Betrag von 1.848 Euro übersteigen.

Der Ausbildungsfreibetrag wird weiterhin gekürzt wenn das Kind Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln erhält, die als Zuschuss gezahlt werden. Darlehensbeträge wie das BAföG-Darlehen werden nicht angerechnet.

Die Bezüge des Kindes können Sie um die Pauschale von 180 Euro oder höhere nachgewiesene Kosten reduzieren.

Beispiel:
Das 20-jährige Kind wohnt außerhalb der elterlichen Wohnung und studiert Steuerrecht. Das Kind erhält pro Jahr BAföG in Höhe von 1.200 Euro wovon die Hälfte als Darlehen vergeben wurde. Weitere Einkünfte hat das Kind nicht.
Der BAföG-Zuschuss in Höhe von 600 Euro abzüglich der Pauschale von 180 Euro wird in diesem Fall auf den Ausbildungsfreibetrag angerechnet. 
Den Eltern steht somit ein Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 504 Euro zu.
924 Euro – (600 Euro - 180 Euro) = 504 Euro

Werden Sie als Elternpaar nicht zusammen veranlagt, steht Ihnen und Ihrem Partner jeweils der halbe Ausbildungsfreibetrag zu. Diese Aufteilung kann jedoch auf einen gemeinsamen Antrag der Eltern (in der Anlage Kind) geändert werden. 

(2009): Wann erhalte ich einen Ausbildungsfreibetrag?



Wann ist mein Kind außerhalb meines Haushalts untergebracht?

Die auswärtige Unterbringung ist eine Voraussetzung für den Erhalt des Ausbildungsfreibetrages. Sie liegt dann vor, wenn Ihr Kind für eine gewisse Dauer nicht in Ihrem Haushalt wohnt und nicht am hauswirtschaftlichen Leben teilnimmt. Ausschlaggebend ist dabei die räumliche Selbständigkeit des  Kindes.

Dies ist zum Beispiel auch gegeben wenn:

-    Ihr Kind in einem Internat oder einem Heim wohnt
-    Ihr Kind bei Verwandten wohnt
-    Ihr Kind Ihre Eigentumswohnung bewohnt, die Sie selbst nicht mitnutzen
-    Ihr Kind eine Einliegerwohnung in Ihrem Haus bewohnt

Die Dauer wird nicht näher spezifiziert, aber ein sechswöchiges Praktikum ist zum Beispiel zu kurz. Kommt Ihr Kind in den Ferien zu Ihnen nach Hause, steht Ihnen der Ausbildungsfreibetrag weiterhin zu.

Wenn Sie und der andere Elternteil in getrennten Wohnungen leben, muss Ihr Kind außerhalb beider Eltern-Haushalte untergebracht sein.

(2009): Wann ist mein Kind außerhalb meines Haushalts untergebracht?



Wann wird die Berufs- oder Schulausbildung meines volljährigen Kindes anerkannt?

Für volljährige Kinder unter 25 erhalten Sie auch weiterhin Kindergeld und die steuerlichen Kinderfreibeträge, wenn sich Ihr Kind in einer beruflichen oder schulischen Ausbildung befindet. Hiermit muss es mindestens zehn bis 15 Wochenstunden verbringen. Für jeden Monat wird einzeln geprüft, ob bei Ihrem Kind eine Berufsausbildung vorliegt. Sie haben letztmals Anspruch auf Kindergeld bei einem volljährigen Kind in dem Monat, in dem diese Ausbildung endet.
Die Berufsausbildung darf sowohl im In- als auch im Ausland stattfinden. Es muss keine Maßnahme sein, die für einen bestimmten Beruf zwingend erforderlich ist. Es geht vielmehr um den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten, die eine Grundlage für den von Ihrem Kind angestrebten Beruf sind.
Zu einer Ausbildung gehört auch der Besuch einer allgemeinbildenden Schule, einer Fachhochschule oder Hochschule. Selbstverständlich zählen auch eine praktische Ausbildung wie eine Lehre oder ein Fernlehrgang zu den Berufsausbildungen. Auch die Promotion im Anschluss an ein Studium sowie ein Referendariat, der Besuch einer Meisterschule, ein Sprachaufenthalt im Ausland oder ein Praktikum zählen zu den Berufsausbildungen.

Eine praktische Ausbildung oder ein Hochschulstudium endet, wenn das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben wird. Der Anspruch auf Kindergeld fällt allerdings sofort weg, wenn Ihr Kind die Ausbildlung abbricht oder nach den Prüfungen aber vor Bekanntgabe der Ergebnisse eine Tätigkeit in Vollzeit annimmt. Auch ein Auslandsaufenthalt als Au-pair gilt als Berufsausbildung, wenn der dazugehörige Sprachunterricht mindestens zehn Wochenstunden umfasst.

Tipp: Auch wenn Ihr Kind neben dem Studium in Vollzeit arbeitet, haben Sie Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihr Kind den Studienabschluss ernsthaft anstrebt. Hierzu reicht eine wöchentliche Ausbildungszeit von zehn bis 15 Stunden. Der Anspruch besteht ebenfalls fort, wenn sich Ihr Kind in der Wehr- oder Zivildienstzeit befindet und begleitend eine Ausbildung absolviert.

(2009): Wann wird die Berufs- oder Schulausbildung meines volljährigen Kindes anerkannt?



Wie wirken sich Ausbildungslücken auf meinen Anspruch auf Kindergeld aus?

Der Ausbildungsstand Ihres Kindes wird monatlich überprüft um Ihren Anspruch auf Kindergeld zu ermitteln. Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bei einem Kind unter 25 Jahre dürfen bis zu vier Monate liegen, bevor Ihr Anspruch komplett endet. Dauert die Übergangszeit allerdings länger als vier Monate, haben Sie schon von Beginn der Ausbildungslücke an keinen Anspruch mehr auf Kindergeld und steuerliche Freibeträge.


Eine Ausbildungslücke ist beispielsweise der Übergang vom Schulabschluss zu einer beruflichen Ausbildung oder zum Studium. Auch für die Zeit vor oder nach einem Zivil- oder Wehrdienst oder einem freiwilligen sozialen Jahr haben Sie weiterhin Anspruch auf Kindergeld oder steuerliche Freibeträge, solange die Übergangszeit nicht mehr als vier Monate beträgt. Die Ausbildungslücke darf vier volle Kalendermonate betragen, muss also spätestens im Monat nach dem vierten Monat beendet sein.
Beispiel: Ihre Tochter macht das Abitur und beendet die Schule am 15. 05. Mit einer Ausbildung oder einem Studium sollte sie spätestens im Oktober beginnen, damit Sie als Eltern auch in der Übergangsphase weiterhin Kindergeld und steuerliche Freibeträge erhalten.

Tipp: Dauert die Ausbildungslücke doch länger als vier Monate, müssten Sie begründen, dass Ihr Kind keinen Ausbildungsplatz oder keinen Studienplatz findet. Dies müssen Sie allerdings durch ernsthafte Bemühungen (Bewerbungen) oder eine Bescheinigung vom Arbeitsamt nachweisen.

(2009): Wie wirken sich Ausbildungslücken auf meinen Anspruch auf Kindergeld aus?



Behalte ich den Anspruch auf Kindergeld, wenn mein Kind keinen Ausbildungsplatz findet?

Ja. Sofern Ihr Kind noch unter 25 ist, behalten Sie den Anspruch auf Kindergeld und die steuerlichen Freibeträge, wenn es keinen Ausbildungsplatz findet. Ihr Kind muss sich allerdings ernsthaft um eine Ausbildung oder ein Studium bemühen. Dies müssen Sie nachweisen. Das können Sie beispielsweise durch eine Bescheinigung der Arbeitsagentur oder durch die Vorlage von Bewerbungen auf Ausbildungsstellen oder einen Studienplatz belegen.

Ist Ihr Kind krank oder befindet es sich im Mutterschutz und kann deswegen keine Ausbildung beginnen, haben Sie auch weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Das gilt allerdings nicht, wenn Ihr Sohn oder Ihre Tochter wegen der Betreuung des eigenen Kindes keine Ausbildung oder kein Studium beginnen kann.

Tipp: Wenn Ihr Kind nach der Suche dann doch eine Zusage für einen Ausbildungs- oder Studienplatz erhält, behalten Sie den Anspruch auf Kindergeld und steuerliche Freibeträge bis zu dem Monat, bevor die Ausbildung oder das Studium tatsächlich beginnt, es sei denn, das Kind vollendet in der Wartezeit sein 25. Lebensjahr.

(2009): Behalte ich den Anspruch auf Kindergeld, wenn mein Kind keinen Ausbildungsplatz findet?