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Welche Zuschüsse zur Krankenversicherung muss ich angeben?
Wenn Krankheitskosten oder die Beiträge zur Krankenversicherung nicht aus eigenen Mitteln bestritten werden, sondern (teilweise) von Dritten übernommen werden, muss dies in der Steuererklärung angegeben werden.
Dies betrifft zum Beispiel steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung durch den Arbeitgeber bei sozialversicherungspflichtigen Angestellten (Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung).
Auch ein Zuschuss des Arbeitgebers bei freiwillig versicherten Angestellten, Beiträge für Rentner über die gesetzliche Rentenversicherung, Ansprüche auf Krankenversicherungsbeihilfe von Beamten und Pensionären sowie die Beiträge der Künstlersozialkasse müssen angegeben werden.
Wer einen dieser Zuschüsse erhält, muss in diesem Formular „Ja“ ankreuzen.
Ein Ehepartner, der nicht berufstätig und von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit ist, muss ebenfalls ein „Ja“ angeben, wenn er ansonsten über den berufstätigen Gatten familienversichert wäre. Geringfügig Beschäftigte geben ein „Nein“ an, sofern sie keinen Anspruch auf eine Familienversicherung über den Ehepartner haben.
Bis in welche Höhe sind die Beiträge zur Krankenversicherung absetzbar?
Die Krankenversicherungskosten gehören zu den so genannten sonstigen Vorsorgeauswendungen. Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind nach § 10 Absatz 4 EStG insgesamt bis 1.500 Euro abzugsfähig, wenn der Steuerzahler steuerfreie Zuschüsse zu seiner Krankenversicherung oder Beihilfe zu den Krankheitskosten erhält. Bekommt er diese steuerfreien Zuschüsse nicht, kann er bis zu 2.400 Euro als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen.
(2009): Welche Zuschüsse zur Krankenversicherung muss ich angeben?
Wie errechnet sich mein Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung 2009?
Die Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beziehen sich auf den Bruttomonatsverdienst. Die Hälfte des Versicherungsbeitrags wird vom Arbeitgeber übernommen, die andere Hälfte trägt der Arbeitnehmer selbst. Nicht berufstätige Familienangehörige (Ehepartner oder Kinder) sind beitragsfrei mitversichert.
Bei den gesetzlichen Krankenversicherungen gibt es verschiedene Beitragsstufen:
Den allgemeinen Beitrag: Dieser gilt für Versicherte mit sechs Wochen Lohnfortzahlung bei Krankheit, zum Beispiel Arbeiter, Angestellte sowie Rentner.
Den ermäßigten Beitrag: Dieser gilt, wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Dies betrifft beispielsweise auch Studenten oder Selbständige.
Der erhöhte Beitrag mit Krankengeldanspruch wurde zum Januar 2009 gestrichen. Freiwillig Versicherte mussten daher über einen Krankengeld-Wahltarif einen Anspruch auf Krankengeld absichern. Diese Regelung hat jedoch bereits wieder eine Änderung erhalten. Freiwillig Versicherte können nun einen Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche wie gesetzlich Versicherte über den allgemeinen Versicherungsbeitrag erwerben. Krankheitszeiten vor der siebten Woche sind für freiwillig Versicherte weiterhin nicht abgedeckt, sondern müssen privat oder über einen zusätzlichen Wahltarif der Krankenkasse abgesichert werden. Für die meisten Versicherten ist nur der allgemeine Beitrag relevant. Der Beitragssatz wird als Prozentsatz vom gesamten Brutto-Einkommen angegeben.
Ein Beispiel: Seit Juli 2009 beträgt der allgemeine Beitragssatz 14,9 Prozent. Hiervon entfallen 7 Prozent auf den Arbeitgeber und 7,9 Prozent auf den Arbeitnehmer.
Dies bedeutet für einen Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von 3.000 Euro einen Versicherungsbeitrag von 237 Euro monatlich
Die Beiträge steigen zwar proportional zum Einkommen, allerdings nicht endlos. Für viel Verdiener gibt es eine Beitragsbemessungsgrenze. Im Jahr 2009 liegt sie bei 44.100 Euro jährlich, bzw. 3.675 Euro monatlich. Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze werden Löhne und Gehälter nicht mehr mit Beiträgen belastet.
Hiermit will der Gesetzgeber auch für gut Verdienende einen Anreiz schaffen, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. So soll der Mitgliederschwund der gesetzlichen Kassen gebremst werden und deren Finanzierung gesichert bleiben. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich an die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst.
Zum 1. Juli 2005 wurde per Gesetz ein Sonderbeitrag von 0,9 Prozent des Bruttoeinkommens für alle gesetzlich Krankenversicherten eingeführt. Diesen Sonderbeitrag zahlen nur die Arbeitnehmer. Gleichzeitig mussten alle gesetzlichen Krankenkassen ihre Beitragssätze um 0,9 Prozent senken (So bleibt es bei einer zusätzlichen Belastung der Arbeitnehmer von 0,45 Prozent). Hierdurch soll der Arbeitgeber von einem Teil der Lohnnebenkosten entlastet werden.
Beitragserhöhung ab 2011
Ab 2011 wird der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung erhöht: Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen dann gemeinsam 15,5 Prozent des Bruttogehalts in den Gesundheitsfonds. Auch hiervon übernimmt der Arbeitnehmer 0,9 Prozent allein, je 7,3 Prozent des Gehalts zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Ein Beispiel: Bei einem Bruttoeinkommen von 3.000 Euro und künftigen Beitragssatz von 15,5 Prozent werden 465 Euro als Versicherungsbeitrag fällig. Der Versicherte selbst zahlt 219 Euro, genau so viel trägt der Arbeitgeber. Einen Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent (27 Euro) trägt wiederum der Versicherte allein.
(2009): Wie errechnet sich mein Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung 2009?