Feldhilfe:
(2017)
Arbeitslosen- und Berufsunfähigkeitsversicherung
Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Beiträge zu einer Arbeitslosen- oder Berufsunfähigkeitsversicherung geleistet haben.
Solche Beiträge können Sie als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen. Allerdings werden diese Beiträge nur anerkannt, wenn der abzugsfähige Vorsorgehöchstbetrag noch nicht mit Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft ist.
Wichtig: Geben Sie die Versicherungsbeiträge auf jeden Fall in Ihrer Steuererklärung an. SteuerGo prüft für Sie automatisch, ob Sie den Höchstbetrag bereits erreicht haben oder noch zusätzliche Beiträge geltend machen können.