Feldhilfe:
(2016)
Straße und Hausnummer
Geben Sie hier die Anschrift (Straße und Hausnummer) Ihres Arbeitgebers an.
Nach § 90 Abs. 2 AO bestehen bei Auslandssachverhalten erweiterte Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen. Unterlagen, z. B. Bescheinigungen des Arbeitgebers über die Auslandstätigkeit und die Besteuerung des Arbeitslohns im Ausland, sind daher vollständig beizufügen.