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Angaben bei einem volljährigen Kind

 

Wenn Ihr Kind bereits 18 Jahre oder älter ist, kann es nur unter bestimmten Voraussetzungen in Ihrer Steuererklärung berücksichtigt werden.

Geben Sie bitte an, ob einer oder mehrere der nachfolgenden Gründe auf Ihr Kind zutreffen.

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2014. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Angaben bei einem volljährigen Kind



Welche Bedeutung hat es steuerlich, wenn mein Kind heiratet?

Seit 2012 gibt es eine neue Rechtslage zum Kindergeld bei verheirateten Kindern. Jetzt werden nämlich volljährige Kinder bis 25 Jahre, die eine Berufsausbildung absolvieren, einen Freiwilligendienst leisten, eine Übergangszeit durchlaufen oder eine Wartezeit überbrücken, steuerlich berücksichtigt, ohne dass es auf die Höhe ihres Einkommens ankommt.

Falls nun das Kind verheiratet ist und der Ehegatte gut verdient, verweigern die Familienkassen den Eltern das Kindergeld. Anspruch bestehe grundsätzlich nur bis zur Heirat des Kindes. Ab der Eheschließung seien nicht mehr die Eltern vorrangig zum Unterhalt verpflichtet, sondern der Ehegatte des Kindes (DA 31.2.2, BStBl. 2012 I S. 746).

Aber der Bundesfinanzhof hat zur großen Freude von unzähligen Eltern entschieden, dass die Verheiratung des Kindes ihren Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge nicht hindert. Eltern haben auch für ein verheiratetes Kind, das in Berufsausbildung und noch keine 25 Jahre alt ist, Anspruch auf Kindergeld, ohne dass es auf das Einkommen des Ehegatten oder auf die Ausbildungsvergütung des Kindes ankommt. Es ist nicht erforderlich, dass eine "typische Unterhaltssituation" vorliegt, und auch ein Mangelfall muss nicht mehr vorliegen (BFH-Urteil vom 17.10.2013, III R 22/13, BStBl. 2014 II S. 257).

(2014): Welche Bedeutung hat es steuerlich, wenn mein Kind heiratet?



Welche Freiwilligendienste sind begünstigt?

Leisten Kinder nach ihrer Vollzeitschulpflicht einen Freiwilligendienst, werden sie weiterhin bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres - also bis zum 25. Geburtstag - bei den Eltern berücksichtigt, d.h. die Eltern haben während dieser Zeit Anspruch auf Kindergeld oder die Steuerfreibeträge und andere kindbedingte Steuervergünstigungen.

Als Freiwilligendienste begünstigt sind:

  • Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr,
  • Bundesfreiwilligendienst,
  • Europäischer Freiwilligendienst "Erasmus+",
  • Internationaler Jugendfreiwilligendienst,
  • Freiwilligendienst "weltwärts",
  • Freiwilligendienst "kulturweit",
  • Freiwilligendienst "aller Generationen",
  • Auslandsfreiwilligendienst gemäß § 5 Bundesfreiwilligendienstegesetz.

Das neue EU-Programm für Bildung, Jugend und Sport "Erasmus+" ab 2014 umfasst die bisherigen EU-Programme für lebenslanges Lernen, die Hochschulprogramme sowie "Jugend in Aktion". Es beinhaltet auch weiterhin den Europäischen Freiwilligendienst. Das Programm gilt im Zeitraum vom 2014 bis 2020.

Nicht begünstigt ist der freiwillige Wehrdienst.

(2014): Welche Freiwilligendienste sind begünstigt?



Wann bekomme ich auch für ein volljähriges Kind noch Kindergeld und den Kinderfreibetrag?

Solange Ihr Kind noch nicht volljährig ist, erhalten Sie in jedem Fall Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge (Kinderfreibetrag sowie Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung). Für volljährige Kinder besteht der Anspruch weiter, wenn das Kind eine Ausbildung absolviert und die Altershöchstgrenze von 25 Jahren noch nicht erreicht hat.

Hat das Kind früher Zivildienst oder Grundwehrdienst geleistet oder alternativ als Entwicklungshelfer gearbeitet, verlängert sich die mögliche Bezugszeit um die entsprechende Zeit des abgeleisteten Dienstes, weil während der Dienstzeit kein Kindergeldanspruch bestand. Bei einem Kind, das wegen seiner Behinderung nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen und kein Einkommen über dem Grenzbetrag hat, besteht Anspruch auf Kindergeld ohne Altersbeschränkung. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.

Ansonsten gibt es Kindergeld für volljährige Kinder nur, sofern sie sich in einer Ausbildung befinden oder einen Freiwilligendienst leisten. Das kann eine betriebliche Ausbildung sein, aber auch ein Studium oder beispielsweise der Besuch eines Kollegs, einer Berufsfachschule oder Fachoberschule. Muss das Kind seine Ausbildung wegen Krankheit oder Mutterschaft vorübergehend unterbrechen, besteht der Kindergeldanspruch weiter.

Das gleiche gilt für eine viermonatige Übergangsfrist zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, gegebenenfalls auch länger, wenn sich das Kind zunächst vergeblich um eine Ausbildung bemüht. Für arbeitslos gemeldete Kinder kann es bis zum 21. Geburtstag Kindergeld geben, auch wenn diese einem Minijob (bis 450 Euro) nachgehen.

Seit dem 1.1.2012 wird auf die Einkommensprüfung bei volljährigen Kindern verzichtet. Das bedeutet, dass bei volljährigen Kindern deren Einkommen völlig unbeachtlich ist. Jetzt prüfen die Familienkassen und Finanzämter nicht mehr, welche Einkünfte und Bezüge das Kind in welcher Höhe erzielt hat, sondern ob es sich bei der Berufsausbildung um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. Im Fall der Zweitausbildung wird dann weiter geprüft, ob und in welchem Umfang nebenbei eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Kinder während einer zweiten Berufsausbildung werden nur dann berücksichtigt, wenn sie

  • keiner oder einer Erwerbstätigkeit von höchstens 20 Wochenstunden nachgehen,
  • die Zweitausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolvieren,
  • allenfalls eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) ausüben oder
  • lediglich eine kurzfristige Beschäftigung (Aushilfsjob) wahrnehmen.

(2014): Wann bekomme ich auch für ein volljähriges Kind noch Kindergeld und den Kinderfreibetrag?

Feldhilfen

... befand sich in Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung.

Wählen Sie als Antragsgrund bitte "Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung" aus, wenn das Kind im Jahr 2014 zu irgendeinem Zeitpunkt eine Schule oder eine Universität/Hochschule besucht oder eine Berufsausbildung absolviert hat.

Für jeden Monat, in dem der Antragsgrund vorgelegen hat, haben Sie Anspruch auf den Kinder- und Erziehungsfreibetrag, wenn Ihr Kind zwischen 18 und 25 Jahren alt ist.

... konnte eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen.

Wählen Sie als Antragsgrund bitte "mangels Ausbildungsplatz", wenn das Kind im Jahr 2014 zu irgendeinem Zeitpunkt eine Berufsausbildung (z.B. eine Lehre, den Besuch einer Schule, das Studium an einer Hochschule oder Fachhochschule oder ein Referendariat) nicht beginnen oder fortsetzen konnte, weil kein Ausbildungsplatz zur Verfüfung stand.

Für jeden Monat, in dem der Antragsgrund vorgelegen hat, haben Sie Anspruch auf den Kinder- und Erziehungsfreibetrag, wenn Ihr Kind zwischen 18 und 25 Jahren alt ist.

... war arbeitslos.

Wählen Sie als Antragsgrund bitte "arbeitslos", wenn das Kind im Jahr 2014 zu irgendeinem Zeitpunkt arbeitslos war.Ihr Kind  gilt als arbeitslos im Sinne des 3. Sozialgesetzbuches (SGB II), wenn es:

  • sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat.
  • in keinem Beschäftigungsverhältnis steht
  • eine verischerungspflichtige Beschäftigung von mind. 15. Wochenstunden sucht

Für jeden Monat, in dem das Kind arbeitslos war, haben Sie Anspruch auf den Kinder- und Erziehungsfreibetrag, wenn Ihr Kind zwischen 18 und 21 Jahren alt ist. Hat Ihr Kind evtl. einen gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet, verlängert sich der Berücksichtigungszeitraum um die Dauer dieses Dienstes über das 21. Lebensjahr Ihres Kindes hinaus.

Ist Ihr Kind älter, kann aus diesem Grund der Kinder- und Erziehungsfreibetrag nicht mehr beantgragt werden.

... befand sich in einer Ausbildungsunterbrechung von höchstens 4 Monaten.

Wählen Sie als Antragsgrund bitte "Ausbildungsunterbrechung" aus, wenn das Kind im Jahr 2014 in einer Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befunden hat.

Als Übergangszeiten gilt der Übergang

  • von einer Berufsausbildung zu einerm Wehrdienst oder umgekehrt.
  • von einer Berufsausbildung zu einem Ersatzdienst oder umgekehrt.
  • von einer Berufsausbildung zu einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder zu einem europäischen Freiwilligendienst oder einem anderen Dienst im Ausland oder umgekehrt.

Für jeden Monat, in dem der Antragsgrund vorgelegen hat, haben Sie Anspruch auf den Kinder- und Erziehungsfreibetrag, wenn Ihr Kind zwischen 18 und 25 Jahren alt ist.

... war behindert und außer Stande sich selbst zu unterhalten.

Wählen Sie als Antragsgrund bitte "behindert" aus, wenn das Kind im Jahr 2014 zu irgendeinem Zeitpunkt wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstsande war, sich selbst zu unterhalten.

Für jeden Monat, in dem der Antragsgrund vorgelegen hat, haben Sie - unabhängig vom Alter des Kindes - Anspruch auf den Kinder- und Erziehungsfreibetrag.

Voraussetzung:

  • Hat das Kind die Behinderung vor dem 1.1.2007 erlitten, muss das Kind bei Eintritt der Behinderung jünger als 27 Jahre gewesen sein.
  • Ist die Behinderung danach eingetreten, muss das Kind bei Eintritt der Behinderung jünger als 25 Jahre gewesen sein.
... hat einen Freiwilligendienst absolviert.

Wählen Sie als Antragsgrund bitte "Freiwilligendienst " aus, wenn Ihr  Kind im Jahr 2014 einen der folgenden Dienste absolviert hat.

  • ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstes oder
  • ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstes oder
  • einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder
  • einen Europäischen Freiwilligendienst oder
  • einen anderen Dienst im Ausland im Sinne des § 14 b des Zivildienstgesetzes oder
  • einen entsicklungspolitischen Freiwilligendienst oder
  • einen Freiwilligendienst "aller" Generationen.

Für jeden Monat, in dem der Antragsgrund vorgelegen hat, haben Sie Anspruch auf den Kinder- und Erziehungsfreibetrag, wenn Ihr Kind zwischen 18 und 25 Jahren alt ist.