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Wann sind Rentenzahlungen oder dauernde Lasten als Sonderausgaben absetzbar?
Bei Vermögensübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sind die Versorgungsleistungen einerseits beim Übernehmer des Vermögens und Zahler der Leistungen als Sonderausgaben absetzbar, andererseits beim Übergeber des Vermögens bzw. Empfänger der Leistungen als "sonstige Einkünfte" nach § 22 EStG zu versteuern.
Bis 2007 können Versorgungsleistungen entweder als "Dauernde Lasten" oder als "Renten" im Rahmen der Sonderausgaben berücksichtigt werden:
- Renten sind gleich bleibende Zahlungen. Bei lebenslänglichen Leibrenten ist der Ertragsanteil als Sonderausgaben absetzbar. Dementsprechend muss der Übergeber nur diesen Betrag als "sonstige Einkünfte" versteuern.
- Bei einer dauernden Last kann der Übernehmer den gesamten Betrag als Sonderausgaben absetzen, und der Übernehmer muss den gesamten Betrag als "sonstige Einkünfte" versteuern. Im Gegensatz zur Rente handelt es sich dabei nicht um gleich bleibende Zahlungen, sondern um veränderliche Leistungen, die bei erhöhtem Bedarf des Übergebers oder bei verminderter Leistungsfähigkeit des Übernehmers abgeändert werden können, etwa bei einer Verpflichtung zur Übernahme der anfallenden Kosten für eine Heimunterbringung (Versorgung "in gesunden und kranken Tagen").
Seit 2008 ist die Unterscheidung zwischen dauernden Lasten und Renten weggefallen. Nunmehr stellen die Versorgungsleistungen stets "Dauernde Lasten" dar. Dadurch kann auf die bei Leibrenten bislang erforderliche Ermittlung des Ertragsanteils verzichtet werden. Das bedeutet:
- Der Übernehmer darf die Versorgungsleistungen in voller Höhe als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG).
- Der Übergeber muss die Versorgungsleistungen in voller Höhe als "sonstige Einkünfte" versteuern (§ 22 Nr. 1b EStG).
Beispiel:
Sie erwarben im Jahre 2006 ein Haus. Zum Zeitpunkt des Verkaufs war der Verkäufer 65 Jahre alt. Neben einer Einmalzahlung von 150.000 Euro vereinbarten Sie außerdem eine jährliche Rente von 15.000 Euro. Die Höhe des Betrags, den Sie als Sonderausgaben geltend machen können, richtet sich nach dem vollendeten Lebensalter des Verkäufers zum Zeitpunkt des Verkaufs. Laut Paragraph 22 Nr. 1 Satz 3 EStG beträgt der Anteil 18 Prozent von 15.000 Euro = 2.700 Euro. Bei Vertragsschluss nach 2008 können Sie die komplette Rentenzahlung in Höhe von 15.000 Euro als Sonderausgabe absetzen.
Bitte beachten Sie: Keine Sonderausgaben sind Zuwendungen an Personen, die Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind. Ihre Unterhaltszahlungen an Ihre Eltern oder Ihre Kinder können Sie in diesem Sinne also nicht absetzen. Das gleiche gilt für Rentenzahlungen, die freiwillig erbracht werden.
(2014): Wann sind Rentenzahlungen oder dauernde Lasten als Sonderausgaben absetzbar?
Bis zu welcher Höhe kann ich Renten und dauernde Lasten absetzen?
Die Absetzbarkeit von Renten bzw. dauernden Lasten hängt vom Datum des jeweiligen Vertrages ab. Denn mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde die Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten aufgegeben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG 2008).
Wurde Ihr Vertrag zur Zahlung einer Rente vor 2008 geschlossen, sind Ihre Zahlungen nur in Höhe des Ertragsanteils der Rente absetzbar. In eben dieser Höhe muss der Empfänger der Rente diese aber auch versteuern. Haben Sie den Vertrag später geschlossen, können Sie die Rentenzahlung in voller Höhe als Sonderausgaben abziehen. Auch hier gilt: Der Empfänger der Rente muss die Zahlung in seiner Steuererklärung als „sonstige Einkünfte“ deklarieren. Gleiches gilt dann auch für die Zahlung einer dauernden Last.
Beispiel:
Sie erwarben im Jahre 2006 ein Haus. Zum Zeitpunkt des Verkaufs war der Verkäufer 65 Jahre alt. Neben einer Einmalzahlung von 150.000 Euro vereinbarten Sie außerdem eine jährliche Rente von 15.000 Euro. Die Höhe des Betrags, den Sie als Sonderausgaben geltend machen können, richtet sich nach dem vollendeten Lebensalter des Verkäufers zum Zeitpunkt des Verkaufs. Laut Paragraph 22 Nr. 1 Satz 3 EStG beträgt der Anteil 18 Prozent von 15.000 Euro = 2.700 Euro.
(2014): Bis zu welcher Höhe kann ich Renten und dauernde Lasten absetzen?
Wie hoch ist der Ertragsanteil der Rente?
Die Höhe des Ertragsanteils richtet sich nach dem Alter des Rentenberechtigten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (§22 Nr. 1 Satz 3 EStG). In der folgenden Übersicht finden Sie die Höhe des Ertragsanteils je nach Alter bei Beginn der Rente:
- 0 bis 1 Jahre: 59 Prozent
- 2 bis 3 Jahre: 58 Prozent
- 4 bis 5 Jahre: 57 Prozent
- 6 bis 8 Jahre: 56 Prozent
- 9 bis 10 Jahre: 55 Prozent
- 11 bis 12 Jahre: 54 Prozent
- 13 bis 14 Jahre: 53 Prozent
- 15 bis 16 Jahre: 52 Prozent
- 17 bis 18 Jahre: 51 Prozent
- 19 bis 20 Jahre: 50 Prozent
- 21 bis 22 Jahre: 49 Prozent
- 23 bis 24 Jahre: 48 Prozent
- 25 bis 26 Jahre: 47 Prozent
- 27 Jahre: 46 Prozent
- 28 bis 29 Jahre: 45 Prozent
- 30 bis 31 Jahre: 44 Prozent
- 32 Jahre: 43 Prozent
- 33 bis 34 Jahre: 42 Prozent
- 35 Jahre: 41 Prozent
- 36 bis 37 Jahre: 40 Prozent
- 38 Jahre: 39 Prozent
- 39 bis 40 Jahre: 38 Prozent
- 41 Jahre: 37 Prozent
- 42 Jahre: 36 Prozent
- 43 bis 44 Jahre: 35 Prozent
- 45 Jahre: 34 Prozent
- 46 bis 47 Jahre: 33 Prozent
- 48 Jahre: 32 Prozent
- 49 Jahre: 31 Prozent
- 50 Jahre: 30 Prozent
- 51 bis 52 Jahre: 29 Prozent
- 53 Jahre: 28 Prozent
- 54 Jahre: 27 Prozent
- 55 bis 56 Jahre: 26 Prozent
- 57 Jahre: 25 Prozent
- 58 Jahre: 24 Prozent
- 59 Jahre: 23 Prozent
- 60 bis 61 Jahre: 22 Prozent
- 62 Jahre: 21 Prozent
- 63 Jahre: 20 Prozent
- 64 Jahre: 19 Prozent
- 65 bis 66 Jahre: 18 Prozent
- 67 Jahre: 17 Prozent
- 68 Jahre: 16 Prozent
- 69 bis 70 Jahre: 15 Prozent
- 71 Jahre: 14 Prozent
- 72 bis 73 Jahre: 13 Prozent
- 74 Jahre: 12 Prozent
- 75 Jahre: 11 Prozent
- 76 bis 77 Jahre: 10 Prozent
- 78 bis 79 Jahre: 9 Prozent
- 80 Jahre: 8 Prozent
- 81 bis 82 Jahre: 7 Prozent
- 83 bis 84 Jahre: 6 Prozent
- 85 bis 87 Jahre: 5 Prozent
- 88 bis 91 Jahre: 4 Prozent
- 92 bis 93 Jahre: 3 Prozent
- 94 bis 96 Jahre: 2 Prozent
- ab 97 Jahre: 1 Prozent
(2014): Wie hoch ist der Ertragsanteil der Rente?