Feldhilfen
Einkünfte, die nicht der dt. Einkommensteuer unterliegen
Geben Sie hier bitte die Summe der ausländischen Einkünfte an, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben.
Für die Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht und für die Anwendung der personen- und familienbezogenen Steuervergünstigungen ist die Höhe der Auslandseinkünfte, die während der Zeit im Ausland erzielt wurden und die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, zu prüfen.
Diese Einkünfte sind bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen, (sog. "Progressionsvorbehalt"). Das bedeutet, dass die Einkünfte zur Ermittlung Ihres Steuersatzes herangezogen werden, abe nicht zur Ermittlung Ihres zu versteuernden Einkommens.
Staat, aus dem die Einkünfte stammen
Wählen Sie hier bitte den Staat, aus dem die ausländischen Einkünfte stammen.
Für die Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht und für die Anwendung der personen- und familienbezogenen Steuervergünstigungen ist die Höhe der Auslandseinkünfte, die während der Zeit im Ausland erzielt wurden und die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, zu prüfen.
darin enthaltene außerordentliche Einkünfte im Sinne der §§ 34, 34b EStG
Geben Sie hier bitte die Summe der außerordentlichen Einkünften an, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben.
Zu den außerordentlichen Einkünften gehören beispielsweise:
- Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten
- Veräußerungsgewinne
- Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG
Für die Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht und für die Anwendung der personen- und familienbezogenen Steuervergünstigungen ist die Höhe der Auslandseinkünfte, die während der Zeit im Ausland erzielt wurden und die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, zu prüfen.
Außerordentlichen Einkünfte sind bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen, (sog. "Progressionsvorbehalt"). Das bedeutet, dass die Einkünfte mit einem Fünftel bei der Ermittlung Ihres Steuersatzes, aber nicht bei der Ermittlung Ihres zu versteuernden Einkommens einbezogen werden.