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SteuerGo FAQs

 


 

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2009. Die Version die für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Verteilung der Kosten (Antragsteller)



Welche Arten von Kinderbetreuungskosten können angesetzt werden?

Zu den Kinderbetreuungskosten zählen vor allem Ihre Aufwendungen die entstehen, wenn Sie die Betreuung Ihres Kindes organisieren. Dazu zählen Ihre Kosten für Babysitter, Erzieher, Tagesmütter, Kinderkrippen, Kindergärten oder auch Ihre Kosten für die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern oder Hilfen im Haushalt, soweit diese Ihr Kind betreuen.
Auch wenn ein Angehöriger Ihr Kind betreut, sind die Kosten absetzbar. Dieser Angehörige darf jedoch keinen Anspruch auf das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für das Kind haben.

Absetzbar sind dann zum Beispiel:
-    Beiträge an die Betreuungseinrichtung (Kindergarten etc.)
-    Honorare an eine Tagesmutter
-    Taschengeldzahlungen für eine Au-Pair-Hilfe
-    Lohn oder Gehalt für eine angestellte Erzieherin
-    Erstattung von Fahrtkosten an die Betreuungsperson
-    Sachleistungen (Kost und Unterkunft) an eine Betreuungsperson
Was kann ich nicht als Kinderbetreuungskosten absetzen?
Nicht als Kinderbetreuungskosten absetzen können Sie Ihre Kosten für jede Art von Unterricht. Das schließt auch Nachhilfeunterricht oder eine Hausaufgabenbetreuung ein. Auch Ihre Aufwendungen für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.B. Gitarrenunterricht) können Sie nicht als Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung geltend machen.

Nicht absetzbar sind außerdem folgende Posten:

-    Zahlungen für sportliche Aktivitäten, z.B. Beiträge für einen Sportverein
-    Aufwendungen für Klassenfahrten
-    Sachkosten für Bücher, Spielzeuge oder ähnliches
-     Fahrtkosten, wenn Sie Ihr Kind beispielsweise zu einer Aufsichtsperson oder in den Hort bringen und wieder abholen
-    Aufwendungen für die Verpflegung Ihres Kindes

(2009): Welche Arten von Kinderbetreuungskosten können angesetzt werden?



Wie viel Kinderbetreuungskosten kann ich absetzen?

Erfüllen Sie die Voraussetzungen zur Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten können Sie zwei Drittel der angefallenen Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind von der Steuer absetzen. Je nach Familiensituation zählen die Kosten der Betreuung für Ihr Kind zu den Sonderausgaben oder zu den Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben.

Kinderbetreuungskosten für ein Kind unter 14 Jahren bzw. für behinderte Kinder sind Werbungskosten/Betriebsausgaben, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind. Ist ein Elternteil in Ausbildung, behindert oder für längere Zeit krank, dann sind die Kinderbetreuungskosten für Kinder unter 14 Jahre bzw. für behinderte Kinder als Sonderausgaben absetzbar. Leben die Eltern des Kindes zusammen, müssen beide Elternteile diese Voraussetzungen erfüllen oder der andere Elternteil muss erwerbstätig sein. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, könne die Kinderbetreuungskosten für Kinder im Alter von drei, vier oder fünf Jahren von der Steuer abgesetzt werden.

Der Höchstbetrag von 4.000 Euro gilt dabei jeweils pro Kind und Jahr. Zusammenlebende Elternteile teilen sich diesen Betrag zur Hälfte. Auf Antrag beider Elternteile kann auch eine andere Aufteilung gewählt werden. 

Dies kann auch durchaus Sinn machen, wie das folgende Beispiel zeigt:
Für die Betreuung des Kindes fallen pro Jahr 5.500 Euro an. Die Mutter trägt Kosten in Höhe von 4.000 Euro, Vater zahlt pro Jahr 1.500 Euro.

Greifen beide Partner nicht in die Aufteilung ein, ergibt sich folgendes Bild:
Mutter: 2/3 von 4.000 Euro = 2.667 Euro
Vater: 2/3 von 1.500 Euro = 1.000 Euro
Da jedes Elternteil höchstens 2.000 Euro absetzen kann, ergibt sich eine Gesamtsumme von 3.000 Euro, die beide Elternteile gemeinsam absetzen können.

Wenn sich Vater und Mutter darauf einigen, dass die Mutter beispielsweise einen Höchstbetrag von 3.000 Euro und der Vatervon 1.000 ansetzen darf, können sie 1.000 Euro mehr Kinderbetreuungskosten geltend machen. 
 
Lebt Ihr Kind im Ausland, wird der Höchstbetrag gemäß der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums gekürzt:
Ländergruppe I (volle Beträge): z. B. Andorra, Australien, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Hongkong, Großbritannien, Israel, Italien, Japan, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, San Marino, Schweden, Schweiz, Singapur, Spanien, USA, Vereinigte Arabische Emirate.   

Ländergruppe II (Kürzung um 1/4): z. B. Antigua und Barbuda, Bahamas, Bahrain, Barbados, Griechenland, Republik Korea, Malta, Neuseeland, Oman, Palau, Portugal, Saudi-Arabien, Slowenien, Tschechische Republik, Zypern.                

Ländergruppe III (Kürzung um 2/4): z. B. Argentinien, Botsuana, Brasilien, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Estland, Gabun, Kroatien, Lettland, Litauen, Malaysia, Mexiko, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Slowakische Republik, Südafrika, Türkei, Ungarn, Weißrussland.               

Ländergruppe IV (Kürzung um 3/4): z. B. Afghanistan, Ägypten, Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bolivien, Bosnien - Herzegowina, Bulgarien, China (VR), Dominikanische Republik, Georgien, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Jordanien, Kasachstan, Kenia, Kirgisistan, Kosovo, Marokko, Mazedonien, Moldau, Peru, Philippinen, Serbien und Montenegro, Tunesien, Ukraine, Usbekistan.                                

Zum 01.01.2010 ist diese Einteilung für einige Länder geändert worden. Hier einige Beispiele: Estland: von Gruppe 3 nach Gruppe 2, Griechenland: von Gruppe 2 nach Gruppe 1, Israel: von Gruppe 1 nach Gruppe 2, Slowakische Republik: von Gruppe 3 nach Gruppe 2, Neuseeland: von Gruppe 2 nach Gruppe 1, Zypern: von Gruppe 2 nach Gruppe 1.

(2009): Wie viel Kinderbetreuungskosten kann ich absetzen?



Wann kann ich Kinderbetreuungskosten absetzen?

Um die Aufwendungen für die Betreuung Ihres Kindes von der Steuer absetzen zu können, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Die wichtigste Voraussetzung: es muss ein so genanntes Kindschaftsverhältnis zum Kind bestehen. Dies liegt vor bei Kindern, mit denen Sie ersten Grades verwandt sind oder zu Ihren Pflegekindern. Kinder ersten Grades sind leibliche Kinder, wobei es unerheblich ist, ob diese ehelich oder unehelich sind, sowie Adoptivkinder. Daraus ergibt sich, dass es für Stief- und Enkelkinder keinen Abzug von Kinderbetreuungskosten gibt.

Weiterhin muss das Kind zu Ihrem Haushalt gehören. Hierbei ist es wichtig, dass eine Familienwohnung vorhanden ist, die vom Kind genutzt wird und Sie die Verantwortung für das Wohl des Kindes tragen. Dies gilt auch für Kinder, die zur Zeit ihrer Ausbildung auswärts (z.B. in einem Internat) wohnen und regelmäßig zurück in die elterliche Wohnung kommen.

(2009): Wann kann ich Kinderbetreuungskosten absetzen?



Wie alt darf mein Kind sein, damit ich die Kosten für die Betreuung absetzen kann?

Nicht unerheblich ist auch die Frage nach dem Alter des Kindes. Hierbei ist die familiäre Situation der Eltern ausschlaggebend: Erwerbstätige Alleinerziehende und zusammenlebende, erwerbstätige Eltern können 2/3 der Betreuungskosten jedoch maximal 4.000 Euro je Kind wie Betriebsausgaben bzw. wie Werbungskosten absetzen. Dies gilt für Kinderbetreuungskosten für ein Kind unter 14 Jahren bzw. für behinderte Kinder.

Liegen keine erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten vor, können diese aber als Sonderausgaben in die Steuererklärung eingetragen werden. Ist ein Elternteil in Ausbildung, behindert oder für längere Zeit krank, dann sind die Kinderbetreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren bzw. für behinderte Kinder als Sonderausgaben absetzbar. Leben die Eltern des Kindes zusammen, müssen beide Elternteile diese Voraussetzungen erfüllen oder der andere Elternteil muss erwerbstätig sein.

Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, könne die Kinderbetreuungskosten für Kinder im Alter von drei, vier oder fünf Jahren von der Steuer abgesetzt werden.

(2009): Wie alt darf mein Kind sein, damit ich die Kosten für die Betreuung absetzen kann?



Wie weise ich meine Kinderbetreuungskosten nach?

Mittlerweile müssen Sie keinen Nachweis mehr über die Kinderbetreuungskosten wie Rechnungen der Tagesmutter oder des Kindergartens, der Steuererklärung beilegen. Das heißt jedoch nicht, dass Sie überhaupt keinen Nachweis benötigten. Das Finanzamt kann nämlich von Ihnen verlangen, dass Sie die eingetragenen Kosten im Nachhinein doch noch belegen.

Sie sollten daher unbedingt die Unterlagen wie den Gebührenbescheid vom Kindergarten oder den Vertrag mit dem Kindermädchen sowie die Kontoauszüge über entsprechende Zahlungen aufbewahren. Zudem müssen Sie darauf achten, dass das Finanzamt aus den Rechnungen und den Verträgen zwischen absetzbaren und nicht absetzbaren Kosten unterscheiden kann. Eine klare Auflistung der verschiedenen Punkte ist daher notwendig.

(2009): Wie weise ich meine Kinderbetreuungskosten nach?



Bei wem trage ich die Kinderbetreuungskosten ein?

Der Höchstbetrag von 4.000 Euro gilt jeweils pro Kind und nicht pro Elternteil. Zusammenlebende Elternteile teilen sich diesen Betrag zur Hälfte. Auf Antrag beider Elternteile kann auch eine andere Aufteilung gewählt werden. 

Dies kann auch durchaus Sinn machen, wie das folgende Beispiel zeigt:
Für die Betreuung des Kindes fallen pro Jahr 5.500 Euro an. Die Mutter trägt Kosten in Höhe von 4.000 Euro, Vater zahlt pro Jahr 1.500 Euro.

Greifen beide Partner nicht in die Aufteilung ein ergibt sich folgendes Bild:
Mutter: 2/3 von 4.000 Euro = 2.667 Euro
Vater: 2/3 von 1.500 Euro = 1.000 Euro
Da jedes Elternteil höchstens 2.000 Euro absetzen kann, ergibt sich eine Gesamtsumme von 3.000 Euro, die beide Elternteile gemeinsam absetzen können.

Wenn sich Vater und Mutter darauf einigen, dass die Mutter beispielsweise einen Höchstbetrag von 3.000 Euro und der Vatervon 1.000 ansetzen darf, können sie 1.000 Euro mehr Kinderbetreuungskosten geltend machen. 

Tipp: Geht einer von zwei erwerbstätigen Ehegatten einer gewerblichen Tätigkeit nach, macht es Sinn bei diesem Elternteil 100 Prozent der Kosten anzusetzen. Denn dann mindert der Betriebsausgabenabzug nicht nur den Gewinn, sondern auch die Gewerbesteuerbelastung.

(2009): Bei wem trage ich die Kinderbetreuungskosten ein?