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Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2009. Die Version die für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Lohnersatzleistungen



Welche Lohnersatzleistungen muss ich angeben?

Lohn- oder Entgeltersatzleistungen erhalten Sie, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen aus verschiedenen Gründen das volle Gehalt nicht mehr zahlt. Diese Lohnersatzleistungen erhalten Sie zwar steuerfrei, jedoch wirken sich die Auszahlungen auf den Progressionsvorbehalt aus. Sie werden also zur Berechnung Ihres Steuersatzes erfasst und führen so zu einem höheren Prozentsatz, mit dem Ihr Einkommen versteuert wird. Mit diesem Steuersatz werden dann die übrigen zu versteuernden Einnahmen belastet. Deswegen müssen Sie in Ihrer Steuererklärung alle Lohnersatzleistungen angeben.

Dies sind unter anderem:
- Arbeitslosengeld I gemäß SGB III,
- Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld,
- Insolvenzgeld bei Insolvenz des Arbeitgebers,
- Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
- Mutterschaftsgeld,
- Kranken-, Verletzten- und Übergangsgeld für Behinderte oder vergleichbare Lohnersatzleistungen,
- Aufstockungsbeträge sowie Altersteilzeitzuschläge nach dem Altersteilzeitgesetz bzw. Beamtenrecht,
- Zuschüsse zum Arbeitsentgelt für ältere Arbeitnehmer durch die Agentur für Arbeit.

Nicht in den Progressionsvorbehalt eingezogen werden folgende Einnahmen: Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Wohngeld, Erziehungsgeld, Streikgeld und Einkommen aus einem Ein-Euro-Job. Auch eine Verdienstausfallentschädigung, die Ihnen von der Krankenkasse gezahlt wird, weil Sie einem kranken Angehörigen im Haushalt helfen, erhöht Ihren Steuersatz nicht, das gilt auch für die Krankenpflege eines nahen Verwandten.


Neben den Lohnersatzleistungen gibt es noch so genannte Entgeltersatzleistungen. Diese erhalten Sie als Nicht-Arbeitnehmer, zum Beispiel als Freiberufler oder Gewerbetreibender. Lohnersatzleistungen können beispielsweise sein:

- Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz,
- Leistungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz,
- Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung.
Nicht unter den Progressionsvorbehalt fallen beispielsweise Leistungen einer privaten Krankenversicherung sowie Überbrückungsgeld oder Existenzgründungszuschuss für Arbeitslose, die sich selbständig machen.
Wenn diese Lohnersatzleistungen auf Ihrer Lohnsteuerkarte oder Lohnsteuerbescheinigung eingetragen sind, müssen Sie sie in Ihrer Steuererklärung angeben.

Weitere Lohnersatzleistungen müssen durch die Bescheinigung des Leistungsträgers nachgewiesen werden, die Sie deswegen Ihrer Steuererklärung beilegen sollten.

(2009): Welche Lohnersatzleistungen muss ich angeben?



Was muss ich nicht als Lohnersatzleistungen in der Steuererklärung angeben?

Neben den Lohnersatzleistungen, die sich auf den Progressionsvorbehalt auswirken gibt es noch die steuerfreien Leistungen, die sich nicht auf Ihren Steuersatz auswirken.

Das sind beispielsweise:
Überbrückungsgeld, Existenzgründerzuschuss, Arbeitslosengeld II, Erziehungsgeld, Kindergeld, Wohngeld, Sozialhilfe. Aber auch der Wehrsold und das Entlassungsgeld der Wehr- und Zivildienstleistenden, die Eingliederungsbeihilfe und das Einkommen aus einem Ein-Euro-Job müssen Sie nicht eintragen. Weiterhin wirken sich nicht auf Ihren Progressionsvorbehalt aus das Wintergeld sowie Streikgelder.

(2009): Was muss ich nicht als Lohnersatzleistungen in der Steuererklärung angeben?



Wie erhöhen Lohnersatzleistungen meinen Steuersatz?

Lohnersatzleistungen erhalten Sie zwar steuerfrei ausgezahlt. Jedoch wirken sich diese Leistungen auf den Progressionsvorbehalt aus. Das heißt, die steuerfreien Einnahmen werden zur Ermittlung Ihres persönlichen Steuersatzes Ihrem Einkommen zugerechnet. Aufgrund des nun höheren Einkommens ergibt sich ein höherer Steuersatz mit dem dann Ihr restliches Einkommen versteuert wird. So kann es also sein, dass Sie Steuern nachzahlen müssen, bzw. eine geringere Rückerstattung erhalten als im Vorjahr ohne Lohnersatzleistung.

Beispiel: Eine alleinerziehende Mutter hat ein Jahreseinkommen von 26.000 Euro brutto. Dazu erhält sie 6.000 Euro Elterngeld. Das macht ein Gesamteinkommen von 32.000 Euro. Dieses Einkommen würde mit einem Steuersatz von 19,8 Prozent versteuert werden.
Jedoch wird nicht das Elterngeld mit versteuert, sondern nur das übrige Einkommen, dafür allerdings mit dem höheren Steuersatz. So müssen auf die 26.000 Euro Einkommen 19,8 Prozent Steuern gezahlt werden, was einem Steuerbetrag von 5.148 Euro entspricht.

Das Einkommen ohne Elterngeld wäre mit einem Steuersatz von nur 17,2 Prozent versteuert worden, was einer Lohnsteuer von 4.466 Euro entsprochen hätte. So erhöht der Bezug aller Lohnersatzleistungen also indirekt das zu versteuernde Einkommen. Außerdem erhöhen sich der Solidaritätsbeitrag und die Kirchensteuer.

Auf diese Weise wird auch Einkommen versteuert, das eigentlich unter dem Grundfreibetrag liegt. Übersteigt das eigentliche Einkommen inklusive Lohnersatzleistung den Grundfreibetrag, kann der erhöhte Steuersatz angewandt werden. Bleibt das Einkommen jedoch auch mit Lohnersatzleistungen unter dem Grundfreibetrag, muss es nicht versteuert werde.
Beziehen Sie innerhalb eines Jahres nur Lohnersatzeinkommen, bleibt alles steuerfrei und der Progressionsvorbehalt wird nicht angewandt.

Tipp: Wenn Sie nachträglich eine Lohnersatzleistung zurückzahlen müssen, etwa weil Sie vorher zu viel Arbeitslosengeld erhalten haben, sollten Sie eine Steuererklärung abgeben. Denn hier entsteht eine negative Progression, weil die zurückgezahlte Lohnersatzleistung Ihren Steuersatz reduzieren kann. Haben Sie jedoch im betreffenden Jahr kein zu versteuerndes Einkommen, lohnt es sich nicht, die zurückgezahlte Lohnersatzleistung nachzureichen, weil dies steuerlich keine Auswirkungen für Sie hat.

(2009): Wie erhöhen Lohnersatzleistungen meinen Steuersatz?



Warum kann bei Lohnersatzleistungen eine getrennte Veranlagung sinnvoll sein?

Wenn nur ein Ehegatte steuerfreie Lohnersatzleistungen bezieht, der Partner jedoch nur steuerpflichtige Einkünfte hat, kann es sich lohnen, statt der gemeinsamen Veranlagung die getrennte Veranlagung zu nutzen. Durch die Lohnersatzleistung würde sich bei einer Zusammenveranlagung der Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen erhöhen, dadurch erhöht sich auch der Steuerbetrag, den beide Ehepartner zahlen würden.

Bei der getrennten Veranlagung werden beide Ehegatten steuerlich getrennt betrachtet und so wirkt sich der Progressionsvorbehalt nicht auf den Ehegatten aus, der keine steuerfreien Lohnersatzleistungen erhält. Diese Möglichkeit sollten Sie auf jeden Fall einmal durchrechnen, auch wenn in diesem Fall der günstige Splittingtarif für Zusammenveranlagung wegfällt.

(2009): Warum kann bei Lohnersatzleistungen eine getrennte Veranlagung sinnvoll sein?