Die ganze Welt des Steuerwissens

SteuerGo FAQs

 


Kindergeldanspruch

 

Kindergeld-Höhe 2009

Kindergeld   
pro Monat

Kindergeld   
pro Jahr

Für das erste Kind 164 Euro 1968 Euro
Für das zweite Kind 164 Euro 1968 Euro
Für das dritte Kind 170 Euro 2040 Euro
Für das vierte und jedes weiter Kind   195 Euro 2376 Euro
Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2009. Die Version die für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Kindergeldanspruch



Habe ich nur bei meinen leiblichen Kindern einen Anspruch auf Kindergeld?

Nein. Kindergeldanspruch besteht für leibliche Kinder des Antragstellers und auch für dessen adoptierte Kinder. Aber auch für Stief-, Enkel- und Pflegekinder kann Kindergeld beantragt werden, wenn der Antragsteller sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Kind mit in der Familie lebt.
Auch bei einem Pflegekind besteht ein Kindschaftsverhältnis. Das Kind wird steuerlich anerkannt, wenn es bei Ihnen im Haushalt lebt und zwischen Ihnen und dem Kind ein dauerhaftes Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis besteht. Weiterhin darf das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr bestehen. Gelegentliche Besuche der leiblichen Eltern sind natürlich gestattet.
Auch für Geschwister, die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat, besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn sie Pflegekindern gleichgesetzt werden können.

Kindergeld wird auch gezahlt, wenn Sie in Ihrem Haushalt ein Stief- oder Enkelkind aufgenommen haben. In diesen Fällen liegt allerdings kein Kindschaftsverhältis im Sinne des Steuerrechts vor. Deswegen steht Stief- oder Großeltern ein Kinderfreibetrag auch nicht automatisch zu, sondern erst, wenn die leiblichen Eltern die Freibeträge für Kinder in der Anlage K auf die neuen Bezugspersonen übertragen.

Ist für Vollwaisen oder Kinder, die keine Kenntnis darüber haben, wo sich ihre Eltern aufhalten, keine andere Person berechtigt Kindergeld zu beziehen, können die Kinder selbst das Kindergeld erhalten. Sie bekommen dann den Betrag, der ihnen selbst für ein eigenes erstes Kind zustehen würde.
Haben Sie als Eltern ein Kind zur Adoption frei gegeben, endet das Kindschaftsverhältnis zwischen Ihnen und dem Kind ab diesem Zeitpunkt. Gleichzeitig endet auch Ihr Anspruch auf Kindergeld und steuerliche Freibeträge.

Tipp: Auch für ein Kind, das Sie in Ihren Haushalt aufgenommen haben, mit der Absicht es zu adoptieren, können Sie bereits vor der Adoption Kindergeld erhalten, denn es liegt in der Regel ein Pflegschaftsverhältnis vor.

(2009): Habe ich nur bei meinen leiblichen Kindern einen Anspruch auf Kindergeld?



Bekomme ich für alle Kinder gleich viel Kindergeld?

Wer mehrere Kinder hat, bekommt nicht für jedes Kind gleich viel Kindergeld. Der Anspruch auf Kindergeld beträgt für das Jahr 2009 bei zusammen lebenden Eltern: für das erste und zweite Kind: jeweils 1.968 Euro im Jahr (bzw. 164 Euro/Monat), für das dritte Kind: 2.040 Euro im Jahr (bzw. 170 Euro/Monat), für das vierte und jedes weitere Kind: jeweils 2.340 Euro im Jahr (bzw. 195 Euro/Monat).

Zum 1. Januar 2010 ist das Kindergeld um 20 Euro erhöht worden, diese Daten gelten jedoch erst für die Steuererklärung, die Sie für das Jahr 2010 machen: Für das erste und zweite Kind besteht ein Anspruch auf 184 Euro, für das dritte Kind auf 190 Euro und ab dem vierten Kind auf 215 Euro pro Monat. Bereits 2009 gab es eine Kindergelderhöhung: Bis Ende 2008 betrug das Kindergeld für das erste, zweite und dritte Kind jeweils 154 Euro monatlich. Für das vierte und jedes weitere Kind waren es 179 Euro pro Monat.

Für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird in jedem Fall Kindergeld gezahlt. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch das Einkommen des Kindes ist. Für volljährige Kinder besteht der Anspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Das Kindergeld wird ausgezahlt durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit. Angehörige des öffentlichen Dienstes oder Empfänger von Versorgungsbezügen bekommen das Geld von ihren Arbeitgebern ausgezahlt.

Tipp: Ein Kind, für das zwar kein Kindergeld bezogen wird, kann als so genanntes Zählkind den Kindergeldanspruch für Ihre weiteren Kinder erhöhen. Zum Beispiel: Ein Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder, der Mann hat ein Kind aus einer vorhergehenden Beziehung, das bei der Mutter lebt, die leibliche Mutter erhält auch das Kindergeld für dieses Kind. Wenn nun die zweite Frau ihren Gatten als Berechtigten angibt, kann dessen erstes Kind als Zählkind mitgerechnet werden. Die Eheleute erhalten nun zwar kein Kindergeld für dieses Kind, jedoch werden die weiteren Kinder als zweites, drittes und viertes Kind angerechnet. Das Kind, das bei der Ex-Frau lebt, zählt somit als erstes Kind. So kann die Familie insgesamt mehr Kindergeld erhalten, weil das Kindergeld nach der Anzahl der Kinder gestaffelt ist. Ab dem vierten Kind gibt es den höchsten Betrag.

(2009): Bekomme ich für alle Kinder gleich viel Kindergeld?



Wie hängen Kindergeld und Kinderfreibetrag zusammen?

Für die Freibeträge gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den Anspruch auf Kindergeld: Es muss ein Kindschaftsverhältnis vorliegen, das Kind muss zu Ihrem Haushalt gehören und unter 18 sein, bzw. die Bedingungen für den verlängerten Anspruch auf Kindergeld erfüllen. Der jährliche Kinderfreibetrag liegt im Jahr 2009 für Eltern, die steuerlich zusammen veranlagt werden, bei 3.864 Euro, der pauschale BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) bei 2.160 Euro. So steht Eltern für das Steuerjahr 2009 ein Freibetrag von insgesamt 6.024 Euro je Kind zu. Für getrennt Veranlagte, bzw. Alleinstehende gilt jeweils die Hälfte.

Ab 2010 werden wegen der Kindergelderhöhung auch die Kinderfreibeträge angepasst. Es gilt dann ein Freibetrag für Eltern in Höhe von 7.008 Euro. Dieser teilt sich auf in den Kinderfreibetrag von 4.368 Euro für beide Eltern und den BEA-Freibetrag von 1.320 Euro. Auch hier gilt für Alleinerziehende oder getrennt Veranlagte jeweils die Hälfte.

Diese Freibeträge bekommt man im Rahmen der Steuererklärung aber nur zugesprochen, wenn die Steuerersparnis aus den Freibeträgen höher ist als das bereits erhaltene Kindergeld, bzw. der Anspruch auf Kindergeld. Ausrechnen muss man das allerdings nicht selbst. Das macht das Finanzamt, in der Steuersprache wird dieser Vorgang Günstigerprüfung genannt.

(2009): Wie hängen Kindergeld und Kinderfreibetrag zusammen?



Wie lange habe ich rückwirkend Anspruch auf Kindergeld?

Ein Antrag auf Kindergeld ist auch rückwirkend bis zu vier Jahren möglich. Für die Berechnung der Freibeträge ist es auch nicht erforderlich, ob Sie Kindergeld erhalten haben oder nicht.
Wenn das Finanzamt in der Günstigerprüfung die Höhe von Kindergeld und Kinderfreibetrag vergleicht, wird nicht Ihr tatsächlich erhaltenes Kindergeld erfasst, sondern lediglich Ihr Anspruch.

Zur Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt, ob die Steuerersparnis aus dem Kinderfreibetrag und dem BEA-Freibetrag günstiger ist als das Kindergeld. Sind die Freibeträge günstiger, werden diese berücksichtigt. Das Kindergeld wird dann bei der Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer dazu gerechnet. Sind die Freibeträge geringer als das Kindergeld, bleibt es beim Kindergeld.

Seit 2004 wird in der Günstigerprüfung der Anspruch auf Kindergeld zugrunde gelegt, auch wenn tatsächlich kein Kindergeld gezahlt wurde. Vorher diente noch das tatsächlich gezahlte Kindergeld als Basis. Auf diese Weise muss der Steuerbescheid nicht mehr geändert werden, falls die Eltern einen Antrag auf Kindergeld nachträglich stellen. Derzeit müssen Sie als Eltern also immer zuerst den Antrag auf Kindergeld stellen auch wenn Sie darauf spekulieren, dass für Sie die Freibeträge günstiger ausfallen. Das Kindergeld wird in jedem Fall der Einkommensteuer hinzugerechnet.

(2009): Wie lange habe ich rückwirkend Anspruch auf Kindergeld?



Gibt es andere Leistungen, die eine Auszahlung des Kindergeldes ausschließen?

Generell steht allen Eltern Kindergeld zu, es gibt jedoch Ausnahmen, wenn Sie als Eltern schon andere finanzielle Leistungen erhalten: Besteht für Sie ein Anspruch auf Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder einer gesetzlichen Rentenversicherung, steht Ihnen kein Kindergeld mehr zu. Werden dem Kind im Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung Leistungen gezahlt, die mit dem Kindergeld vergleichbar sind, können Sie ebenfalls kein Kindergeld beanspruchen. Das Kind kann allerdings als Zählkind dazu beitragen, dass sich der Kindergeldanspruch für weitere Kinder erhöht.

Wenn der Kinderzuschuss oder die Kinderzulage zur Rente niedriger sind als das Kindergeld, wird die Differenz als Teilkindergeld gezahlt. Dies betrifft auch Leistungen, die Sie von einem weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz erhalten.

(2009): Gibt es andere Leistungen, die eine Auszahlung des Kindergeldes ausschließen?



Mein Kind lebt bei meinem Ex-Partner, muss ich trotzdem Kindergeld angeben?

Wenn für ein Kind Anspruch auf Kindergeld besteht, bekommt der betreuende Elternteil das Kindergeld ausbezahlt. Wenn Sie jedoch von Ihrem Partner getrennt sind und unterhaltspflichtig dem Kind gegenüber, wird zur Berechnung des Unterhalts das Kindergeld zur Hälfte hinzugezogen. Auf diese Weise profitieren Sie also indirekt von der Hälfte des Kindergeldes.

Sie müssen also auch in Ihrer Steuererklärung die Hälfte des Ihnen zustehenden Kindergeldes angeben. Von den 164 Euro monatlichem Kindergeld, das Ihnen im Jahr 2009 zustehen würde, geben Sie also monatlich 82 Euro an. Sind Sie das ganze Jahr über getrennt gewesen und hat der betreuende Elternteil in der gesamten Zeit das Kindergeld erhalten, geben Sie für 2009 für das erste Kind 984 Euro (12 mal 82 Euro) an. Auch den einmalig im Jahr 2009 gezahlten Kinderbonus von 100 Euro müssen Sie hier zur Hälfte angeben (50 Euro).
Hierzu ist es unwesentlich, ob Sie den vollen Unterhalt zahlen, den Sie laut „Düsseldorfer Tabelle“ zahlen müssten, oder ob Sie den vollen Unterhalt nicht leisten können, weil sonst ein Mangelfall eintreten würde, weil Sie zu wenig verdienen.

Tipp: Selbst wenn Sie als unterhaltspflichtiger Elternteil offiziell auf die Anrechnung des halben Kindergeldes verzichtet haben, wird Ihr Anspruch auf das halbe Kindergeld in die Günstigerprüfung mit einbezogen, in der das Finanzamt berechnet, ob das Kindergeld oder die Freibeträge vorteilhafter für Sie sind.

(2009): Mein Kind lebt bei meinem Ex-Partner, muss ich trotzdem Kindergeld angeben?



Was ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

Sind Sie alleinerziehend, dann erhalten Sie den so genannten Entlastungsbetrag von 1.308 Euro. Dies ist jedoch nur so, wenn zu Ihrem Haushalt mindestens ein minderjähriges oder ein volljähriges Kind gehört, für das Sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag bekommen. Es muss sich dabei nicht um ein leibliches Kind handeln, für ein Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind gibt es den Entlastungsbetrag ebenfalls. Das Kind muss in Ihrem Haushalt gemeldet sein. Wenn das Kind bei mehreren Personen gemeldet ist, bekommt der Elternteil den Entlastungsbetrag, der auch Anspruch auf das Kindergeld hat.

Den Entlastungsbetrag gibt es nur einmal. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Kinder in Ihrem Haushalt leben. Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, etwa weil das Kind auszieht, wird ein Zwölftel des Entlastungsbetrags abgezogen.

Wichtig: Es dürfen keine weiteren erwachsenen Personen zu Ihrem Haushalt gehören. Erwachsene Kinder, für die Sie Kindergeld erhalten, sind eine Ausnahme, genauso  wie ein Kind, das den Wehrdienst, den Zivildienst oder ein freiwilliges soziales Jahr leistet. Ebenso ist der Entlastungsbetrag nicht gefährdet, wenn Sie mit einer pflegebedürftigen erwachsenen Person (Pflegestufe I, II, III) zusammen leben. Auch wenn Sie mit einem Erwachsenen zusammenleben, aber getrennte Haushalte ohne Wohngemeinschaft führen, gefährdet dies den Entlastungsbetrag nicht.

Tipp: Sobald Sie mit einer erwachsenen Person die Wohnung teilen, geht das Finanzamt von einer Haushaltsgemeinschaft aus. Das müssen Sie nicht hinnehmen. Das sollten Sie durch einen Widerspruch klären, wenn es nicht zutrifft. Allerdings ist ein Widerlegen nicht möglich, wenn es sich um eine nicht eheliche oder eine eingetragene Lebensgemeinschaft handelt.

(2009): Was ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?



Wie senke ich durch den Anspruch auf Kindergeld meine Kirchensteuer?

Die Höhe der Kirchensteuer richtet sich nach Ihrem Wohnort. Leben Sie in Bayern oder Baden-Württemberg zahlen Sie 8 Prozent, in den übrigen Ländern 9 Prozent. Grundlage ist die festgesetzte Einkommensteuer. Sie zahlen also als Kirchensteuer 9 Prozent Ihrer Einkommensteuer. Beachten Sie: Die Kirchensteuer wird mit gleicher prozentualer Höhe auch im Rahmen der Abgeltungsteuer berücksichtigt.

Sind Kinderfreibeträge auf Ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen, errechnet sich die Kirchensteuer aufgrund einer so genannten fiktiven Lohnsteuer. 

Beispiel: Kirchensteuer ohne Kinderfreibetrag:
Sie leben in Berlin und haben einen Brutto-Monatslohn von 3.000 Euro in der Steuerklasse IV. Ihre monatliche Kirchensteuer beträgt 43,43 Euro.

Beispiel: Kirchensteuer mit zwei Kinderfreibeträgen:
Sie leben in Berlin und haben einen Brutto-Monatslohn von 3.000 Euro bei Steuerklasse IV. Ihre monatliche Kirchensteuer beträgt nun 27,58 Euro.
Das ergibt eine Kirchensteuer-Ersparnis von 15,85 Euro pro Monat.

Die Kinderfreibeträge senken das zu versteuernde Einkommen, das bewirkt eine geringere Einkommensteuer und somit auch eine geringere Kirchensteuer. Dies dient jedoch nur der Berechnung der vorauszuzahlenden Kirchensteuer. Die Kinderfreibeträge werden tatsächlich erst abgezogen, wenn die Steuerersparnis aus beiden Freibeträgen größer ist als die Summe des Kindergeldes, das Ihnen für das Jahr zustehen würde. (Günstigerprüfung)

Vorteil: Auch wenn Sie nur einen Teil des Jahres Anspruch auf Kindergeld hatten, weil das Kind z.B. seine Ausbildung abgeschlossen hatte, haben Sie Anspruch auf die vollen Kinderfreibeträge. Sie sollten also genau prüfen, ob Sie einen Kindergeldanspruch haben oder nicht. Es gibt verschiedene Möglichkeiten auch Kindergeld zu beziehen, wenn das Kind schon volljährig ist:

Anspruch auf Kindergeld haben Sie bis zum 25. Lebensjahr des Kindes,
-    wenn es sich in einer Ausbildung befindet oder studiert.
-    wenn sich das Kind in einer höchstens viermonatigen Übergangsphase zwischen zwei Ausbildungsschritten oder vor Beginn oder nach dem Ende des Wehr- oder Zivildienstes befindet,
-    nach einem Zivildienst oder Grundwehrdienst verlängert sich die mögliche Bezugszeit um die entsprechende Zeit des Dienstes.
-    wenn Ihr Kind keinen Ausbildungsplatz findet, wird weiterhin Kindergeld gezahlt.
Für volljährige Kinder gilt der Anspruch jedoch nur, wenn das Kind kein Einkommen über dem Grenzbetrag von derzeit 7.680 Euro (ab 2010: 8.004 Euro) bezieht.
Ist Ihr Kind bis 21 Jahre alt und arbeitsuchend gemeldet, haben Sie ebenfalls noch Anspruch auf Kindergeld und den steuerlichen Kinderfreibetrag. Bei einem Kind, das wegen seiner Behinderung nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen und kein Einkommen über dem Grenzbetrag hat, besteht Anspruch auf Kindergeld ohne Altersbeschränkung, wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.
Ab dem 18. Geburtstag des Kindes müssen Sie jährlich bei der Familienkasse Angaben zur Ausbildung und zum Einkommen Ihres Kindes machen.

(2009): Wie senke ich durch den Anspruch auf Kindergeld meine Kirchensteuer?



Wie kann ich den Kinderfreibetrag auf meiner Lohnsteuerkarte eintragen lassen?

Der Kinderfreibetrag wird zwar erst nachträglich gewährt, Sie können ihn jedoch auch auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen. So zahlen Sie nicht etwa weniger Einkommenssteuer voraus. Jedoch wird der Kinderfreibetrag zur Berechnung von Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag hinzugezogen, die dadurch geringer ausfallen.

Sie müssen diesen Freibetrag in der Regel im örtlichen Bürgeramt auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen.
Neben einem gültigen Pass und der Lohnsteuerkarte ist dem Mitarbeiter des Amtes auch die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen. Eheliche Gemeinschaften brauchen eine Vaterschaftsanerkennung.
Folgende Unterlagen benötigen Sie:

- Personalausweis oder Reisepass
- Lohnsteuerkarte
-  Abstammungsurkunde
- ggf. Vaterschaftsanerkennungsurkunde
-  ggf. Lebensbescheinigung


Wenn ein Kind nicht in der elterlichen Wohnung lebt, muss dem Bürgeramt zusätzlich eine sogenannte Lebensbescheinigung vorgelegt werden. Diese muss das Kind bei seiner Gemeinde beantragen.
Dieser Nachweis für den Eintrag der Freibeträge darf nicht älter als drei Jahre sein. Wer die Lebensbescheinigung nicht vorlegen kann, z.B. weil das Kind im Ausland lebt, muss sich an sein Finanzamt wenden. Dort trägt der Finanzbeamte den Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte ein. Auch Eltern volljähriger Kinder müssen sich für die Eintragung von Freibeträgen an das Finanzamt wenden.

Tipp: Ab 2011 gibt es keine neuen Lohnsteuerkarten mehr. Die Änderungen für das Steuerjahr 2011 müssen auf der Steuerkarte für 2010 geändert werden. Dafür ist dann das Finanzamt zuständig.

(2009): Wie kann ich den Kinderfreibetrag auf meiner Lohnsteuerkarte eintragen lassen?