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SteuerGo FAQs

 


 

Hier können Sie alle Unterhaltszahlungen an bedürftige Personen (z. B. Großeltern, Eltern oder Kinder) geltend machen. Allerdings werden Unterhaltszahlungen an Kinder nur anerkannt, wenn niemand Anspruch auf Kindergeld im Jahr 2023 hatte.

Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner können ebenfalls geltend gemacht werden. Allerdings dürfen diese Ausgaben nicht bereits als Sonderausgaben berücksichtigt worden sein.



Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrages für 2023

Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen sind bis zum Unterhaltshöchstbetrag als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art absetzbar, ohne dass eine zumutbare Belastung angerechnet wird (§ 33a Abs. 1 EStG). Dieser abzugsfähige Höchstbetrag orientiert sich am steuerlichen Grundfreibetrag.

Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 13.12.1996, 1 BvR 1474/88) sind zwangsläufige Unterhaltsverpflichtungen mindestens in Höhe des Existenzminimums von der Besteuerung auszunehmen. Die Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages muss daher phasengleich auf den Abzug von Unterhaltsaufwendungen in § 33a Abs. 1 EStG übernommen werden. Im Jahre 2023 beträgt der Unterhaltshöchstbetrag 10.908 Euro.

Der Unterhaltshöchstbetrag wird häufig nicht in dieser Höhe gewährt, sondern gekürzt. Und zwar um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht gegeben sind, um eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers, die über den Anrechnungsfreibetrag von 624 EUR hinausgehen, sowie um ein, zwei oder drei Viertel, wenn der Unterhaltsempfänger in einem Land mit niedrigerem Lebensstandard lebt.

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Falls der Unterhaltszahler für den Unterhaltsempfänger auch Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung übernimmt, sind diese Beiträge seit 2010 über den Höchstbetrag hinaus absetzbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Beiträge an die bedürftige Person zahlen, damit diese ihre Beitragspflicht erfüllen kann, oder ob Sie die Beiträge direkt an das Versicherungsunternehmen leisten im Wege des abgekürzten Zahlungsweges.

Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrages für 2023



Unterhaltsleistungen: Übergabe von Bargeld für Angehörige im Ausland absetzbar

Viele ausländische Mitbürger in Deutschland unterstützen ihre Familienangehörigen im Heimatland finanziell. Das Finanzamt stellt dabei strenge Anforderungen an den Nachweis dieser Unterhaltszahlungen und die Bedürftigkeit der Empfänger. Bargeldüberweisungen über Mittelspersonen, einschließlich neutraler Transportunternehmen, werden grundsätzlich nicht steuermindernd anerkannt (BMF-Schreiben vom 7.6.2010).

Eine Ausnahme gilt nur, wenn es im Wohnsitzstaat besondere Umstände wie eine Krisensituation gibt und kein anderer Zahlungsweg möglich ist. In solchen Fällen müssen die Identität der Mittelsperson, der genaue Reiseverlauf sowie ein lückenloser Nachweis über die Herkunft des Geldes in Deutschland und die Übergabe an den Empfänger dokumentiert werden. Dies umfasst Belege wie Fahrkarten, Tankquittungen, Grenzübertrittsvermerke, Flugscheine und Visa.

Ein Gerichtsurteil aus Baden-Württemberg von 2016 hat jedoch entschieden, dass Unterhaltsleistungen an nahe Angehörige in Italien unter bestimmten Bedingungen steuerlich absetzbar sind. Ein Fall beschreibt, wie ein Gastarbeiter Unterhaltszahlungen an seine Eltern in Italien übermittelte, wobei Geldbeträge persönlich durch einen Bekannten übergeben wurden, der regelmäßig nach Süditalien reiste.

Die Finanzrichter akzeptierten die Unterhaltsaufwendungen nach der Vernehmung des Geldboten als Zeugen, da die Details der Reisen und der Geldübergaben glaubhaft und widerspruchsfrei waren. (FG Baden-Württemberg vom 21.7.2015, 8 K 3609/13, veröffentlicht am 2.3.2016).

 

Abzug von Unterhaltsleistungen

Derzeit hat das Bundesfinanzministerium in umfassenden Erlassen klargestellt, wie Unterhaltsleistungen steuerlich abgesetzt werden können, insbesondere bei Zahlungen an im Ausland lebende Familienmitglieder (BMF-Schreiben vom 6.4.2022, IV C 8-S 2285/19/10002 :001 und 10003 :001). Hier sind die wichtigsten Punkte:

  • Überweisungen an im Ausland lebende Angehörige müssen grundsätzlich durch Post- oder Bankbelege nachgewiesen werden, die den Empfänger identifizieren. Bei Unterstützung mehrerer Personen im selben Haushalt genügt es, wenn die Belege auf einen der Haushaltsmitglieder ausgestellt sind.
  • Zahlungen auf ausländische Konten, die nicht auf den Namen des Empfängers lauten, erfordern zusätzlich zur deutschen Belegvorlage eine Bankbescheinigung über die Kontovollmacht und die Details der Zahlung.
  • Alternativ können auch andere Zahlungswege genutzt werden, wenn sie ausreichend nachgewiesen sind. Bei Bargeldzahlungen und anderen Methoden gelten erhöhte Anforderungen an den Nachweis. Dies beinhaltet Abhebungsnachweise, detaillierte Empfängerbestätigungen und einen klaren zeitlichen Zusammenhang zwischen Abhebung und Übergabe, der maximal zwei Wochen betragen darf. Die Reise muss durch Tickets, Tankbelege, Grenzkontrollen, Flugtickets oder Visa nachgewiesen werden.
  • Unter bestimmten Bedingungen sind Familienbesuche des Steuerpflichtigen ("Familienheimfahrten ") bei seiner unterstützten Familie im Ausland steuermindernd absetzbar. Die Vereinbarungen gelten jedoch nicht, wenn der Ehepartner des Steuerpflichtigen im Inland lebt und der Steuerpflichtige nur seine Kinder oder Eltern im Ausland besucht.
  • Arbeitnehmer können in der Regel einen Nettomonatslohn je Familienheimfahrt für den Unterhalt des Ehepartners, der Kinder und anderer im Haushalt lebender Verwandter geltend machen. Diese Regelung gilt für bis zu vier Fahrten pro Kalenderjahr.
  • Geldtransfer durch Mittelspersonen wie neutrale Transportunternehmen werden grundsätzlich nicht steuermindernd anerkannt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn es im Wohnsitzstaat besondere Umstände wie eine Krise gibt und kein anderer Zahlungsweg möglich ist. In solchen Fällen müssen die Identität der Mittelsperson, der Reiseverlauf und ein lückenloser Nachweis über die Geldherkunft und -übergabe dokumentiert werden. Die Reisedurchführung muss durch entsprechende Belege wie Tickets, Tankbelege, Grenzkontrollen, Flugtickets oder Visa belegt werden.
  • Für jede Geldübergabe muss eine Empfängerbestätigung ausgestellt werden, die Namen, Adressen, Datum und Unterschrift des Empfängers sowie Ort und Zeitpunkt der Geldübergabe enthält. Die Bestätigung muss unmittelbar bei der Übergabe ausgestellt werden, um ihre Beweiskraft zu erhalten. Nachträglich ausgestellte oder zusammengefasste Bestätigungen erfüllen nicht die Nachweisanforderungen.

 

Unterhaltsleistungen sind bis zum Höchstbetrag von 10.908 Euro (2023) als außergewöhnliche Belastungen ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung absetzbar. Angerechnet werden allerdings eigene Einkünfte und Bezüge oberhalb von 624 Euro pro Jahr.

Gekürzt werden der Unterhaltshöchstbetrag und Anrechnungsfreibetrag gemäß der Ländergruppeneinteilung um ein, zwei oder drei Viertel, wenn der Unterhaltsempfänger in einem Land mit niedrigerem Lebensstandard lebt.

 

Achtung

Achtung: Unterhaltsleistungen dürfen immer nur bis zum Jahresende steuerlich berücksichtigt werden und der Höchstbetrag bei unterjähriger Zahlung muss anteilsmäßig auf das Jahr aufgeteilt werden (BFH-Urteil vom 25.4.2018, VI R 35/16).

Unterhaltsleistungen: Übergabe von Bargeld für Angehörige im Ausland absetzbar



Vermeiden Sie rückwirkende Zahlungen

Eine rückwirkende Zahlung ist nicht möglich, d.h. ein im August überwiesener Betrag kann nur für den Unterhalt im August oder den Folgemonaten bestimmt sein. Beziehen sich die Unterstützungsleistungen nicht auf das gesamte Kalenderjahr, sondern nur auf einzelne Monate, wird der Höchstbetrag für Unterstützungsleistungen entsprechend gekürzt.

Vermeiden Sie rückwirkende Zahlungen



Sind Unterhaltsleistungen Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen?

Unterhaltsleistungen an Ihren geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehepartner können Sie entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Diese Entscheidung gilt dann aber für Ihre gesamte Unterhaltsleistung, das heißt, Sie können nicht einen Teil als Sonderausgaben und den anderen als außergewöhnliche Belastung in die Steuererklärung eintragen. Welche Entscheidung besser ist, hängt immer vom Einzelfall ab.

Gerade bei höheren Unterhaltszahlungen empfiehlt sich der Abzug als Sonderausgaben, da die maximale Steuerersparnis höher ausfallen kann. Der Unterhaltspflichtige kann bis zu 13.805 Euro p. a. zzgl. der übernommenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsempfängers absetzen. Jedoch muss der Empfänger der Zahlungen seine Zustimmung geben und die Einnahme voll versteuern. Der Antrag auf Steuerabzug und die Zustimmung des Empfängers erfolgen mit der "Anlage U".

Der Abzug als außergewöhnliche Belastung ist dagegen einfacher, da Sie hier keine Zustimmung des Ex-Partners brauchen. Dafür können Sie im Jahr 2023 bis zu 10.908 pro Jahr zzgl. KV-/PV-Beiträge (die für Absicherung des Unterhaltsempfängers aufgewandten Beiträge) absetzen. Im Jahr der Trennung ist die Zusammenveranlagung meist steuerlich attraktiver. Sollten Sie sich im Jahr der Trennung für die Zusammenveranlagung entscheiden, werden die Unterhaltszahlungen in diesem Jahr nicht beachtet und sind nicht absetzbar.

Sind Unterhaltsleistungen Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen?



Wie kann ich Unterhalt an eine bedürftige Person absetzen?

Wenn Sie an einen Angehörigen Unterhaltsleistungen zahlen, können Sie diese als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen, ohne dass eine zumutbare Belastung angerechnet wird. Das Finanzamt berücksichtigt die Unterstützung aber nur dann, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrem Nettoeinkommen stehen. Zieht man die Unterhaltsleistungen von Ihrem Nettoeinkommen ab, muss dieses noch ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt und den Ihres Partners und Ihrer Kinder zu bestreiten. Das ist die sogenannte Opfergrenze, also die Grenze, bis zu welcher das Finanzamt Ihre Unterhaltsleistungen anerkennt. Die Opfergrenze gilt nicht bei Unterhaltsleistungen an Ihren Ex-Ehepartner oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner. Das Gleiche gilt, wenn Sie Unterhaltsleistungen an Ihren mittellosen Lebenspartner zahlen, mit dem Sie in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.

Wie berechnet sich die Opfergrenze?
Grundlage für die Berechnung der Opfergrenze ist Ihr Nettoeinkommen, also alle Einnahmen (steuerpflichtig und steuerfrei). Dazu zählen zum Beispiel Ihr Arbeitslohn, Kindergeld, aber auch Arbeitslosengeld. Davon abgezogen werden Lohnsteuer, Kirchensteuer, die Sozialabgaben, der Solidaritätszuschlag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bzw. die Werbungskosten. Die Opfergrenze beträgt dann ein Prozent je volle 500 Euro des Nettoeinkommens. Bei Ehegatten wird das gemeinsame Einkommen zur Berechnung herangezogen. Höchstens werden jedoch 50 Prozent Ihres Nettoeinkommens als Opfergrenze anerkannt. Der Prozentsatz verringert sich um jeweils fünf Prozentpunkte für jedes Ihrer Kinder, für das Sie Kindergeld erhalten und um ebenfalls fünf Prozentpunkte für Ihren Ehepartner, jedoch höchstens um insgesamt 25 Prozent.

Beispiel: Sie sind verheiratet, haben zwei Kinder und unterstützen Ihre Eltern mit 9.000 Euro pro Jahr. Ihr Jahresnettoeinkommen beträgt 24.000 Euro.

Nettoeinkommen: 24.000 Euro

  • 1 Prozent je volle 500 Euro: 48 Prozent
  • Abzüglich Ehepartner: -5 Prozent
  • Abzüglich 2 Kinder: -10 Prozent
  • Verbleiben: 33 Prozent

Ihre Opfergrenze beträgt demnach 33 Prozent von 24.000 Euro, also 7.920 Euro. Von Ihren Unterhaltszahlungen in Höhe von 9.000 Euro werden also nur 7.920 Euro anerkannt. Auch hier gilt der Unterhaltshöchstbetrag in Höhe von 10.908 Euro (2023), ggf. zuzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, falls Sie solche Beiträge für den Unterhaltsempfänger übernommen haben.

Wie kann ich Unterhalt an eine bedürftige Person absetzen?



Kann ich auch einmalige Zahlungen angeben?

Auch gelegentliche oder einmalige Unterhaltsleistungen sind im Rahmen der Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen steuerlich abziehbar.

Bei einer einmaligen Unterhaltszahlung nimmt das Finanzamt stets an, das diese dem Unterhaltsbedarf bis zum Jahresende dienen soll. Der Unterhaltshöchstbetrag wird dann für die vorangegangenen Monate um jeweils ein Zwölftel gekürzt wird. Leisten Sie also eine Zahlung im September wird der Unterhaltshöchstbetrag um 8/12 gekürzt. Leisten Sie dagegen die Einmalzahlung gleich im Januar, wird der Unterhaltshöchstbetrag nicht gekürzt. Eine Unterhaltsleistung im Januar sichert somit den vollen Unterhaltshöchstbetrag für das ganze Jahr, wenn die unterstützte Person auch das ganze Jahr bedürftig ist. Die Unterhaltszahlung soll immer zur Deckung des Lebensbedarfs bis zur nächsten Zahlung reichen. Ob diese Zahlungen den anteiligen Höchstbetrag erreichen, spielt keine Rolle.

Ausnahme

Unterhaltszahlungen an den Ehegatten können immer bis zum Unterhaltshöchstbetrag abgezogen werden, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Zahlung erfolgt.

Kann ich auch einmalige Zahlungen angeben?

Feldhilfen

Bezeichnung (beliebiger Name, z.B. Ort)

Geben Sie hier eine beliebige Bezeichnung für den unterstützten Haushalt an.

Wer hat die Unterstützungsleistungen getragen?

Geben Sie bitte an, wer die Unterhaltsleistungen für die unterstützte Person getragen hat.

Diese Angabe ist für die korrekte Berechnung der Einzelveranlagung für Ehegatten notwendig. Machen Sie keine Angaben, werden die Aufwendungen standardmäßig dem Steuerpflichtigen zugeordnet.