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Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen worden ist, gehören z. B.

  • von Dritten gezahlter Arbeitslohn,
  • Verdienstausfallentschädigungen,
  • nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit von öffentlichen Kassen geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu den Arbeitgeberanteilen an den Krankenkassenbeiträgen
  • der steuerpflichtige Teile der Ausgleichsleistungen (bisher gezahlte steuerfreie Leistungen bitte auf einem besonderen Blatt erläutern).
Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2013. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Arbeitslohn ohne Steuerabzug

Wer bekommt Arbeitslohn ohne Steuerabzug?

Zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn, von dem jedoch keine Steuer erhoben wurde, gehört beispielsweise Arbeitslohn, den Sie von einem Arbeitgeber im Ausland oder von Dritten erhalten, auch eine Verdienstausfallentschädigung ist hiermit gemeint.

Auch unter den nichtversteuerten Arbeitslohn fallen: Beiträge, die eine öffentliche Kasse für Sie geleistet hat für die gesetzliche Rentenversicherung, zu den Arbeitgeberanteilen der Krankenversicherung und steuerpflichtige Teile der Ausgleichsleistungen nach dem Gesetz zur Förderung zur Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.

Tipp: Wenn Sie in Deutschland in einem herkömmlichen Angestelltenverhältnis tätig sind, sind Sie hiervon nicht betroffen.

(2013): Wer bekommt Arbeitslohn ohne Steuerabzug?

Feldhilfen

Steuerpflichtiger Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen worden ist.

Tragen Sie hier bitte nur steuerpflichtigen Arbeitslohn, von dem bisher kein Steuerabzug vorgenommen worden ist und der nicht bereits in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung aufgeführt wurde.

Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen worden ist, gehören z. B.

  • Arbeitslohn von einem ausländischen Arbeitgeber, von Dritten gezahlter Arbeitslohn, Verdienstausfallentschädigungen,
  • nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit von öffentlichen Kassen geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu den Arbeitgeberanteilen an den Krankenkassenbeiträgen sowie steuerpflichtige Teile der Ausgleichsleistungen (bisher gezahlte steuerfreie Leistungen bitte auf einem besonderen Blatt erläutern).