Feldhilfe:
Geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt (Mini-Jobs)
Wählen Sie Ja, wenn Sie in Ihrem Privathaushalt eine Haushaltshilfe im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (Mini-Job) angestellt haben. Ob Ihre Haushaltshilfe die Tätigkeit in Ihrer Mietwohnung, Ihrer Eigentumswohnung oder Ihrem Haus ausübt, spielt dabei keine Rolle.
Als Nachweis dient die von der Minijob-Zentrale (der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft - See - Bahn) am Jahresende erteilte Bescheinigung.
Eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen finden Sie auch im BMF-Schreiben vom 09.11.2016.
Die Einkommensteuer ermäßigt sich um 20 Prozent der Aufwendungen (maximal 510 Euro).