Feldhilfe:
Der bei mir zu berücksichtigende Anteil beträgt (Prozent)
Geben Sie hier den prozentualen Anteil an, der bei Ihnen berücksichtigt werden soll.
Beispiel: Leben beispielsweise zwei alleinstehende Personen ganzjährig in einem Haushalt zusammen, können die o. a. Höchstbeträge insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch genommen werden. Die Aufteilung erfolgt dann im Verhältnis 50:50. Sind beide Alleinstehenden gemeinsam Arbeitgeber im Rahmen eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber von haushaltsnahen Dienstleistungen, von Pflege- und Betreuungsleistungen oder von Handwerkerleistungen, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages geltend machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn beide einvernehmlich eine andere Aufteilung wählen und dies dem Finanzamt schriftlich mitteilen.