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SteuerGo FAQs

 


Feldhilfe: Haben Sie Kinder?

Wählen Sie "ja", wenn Sie minderjährige Kinder haben.

Damit ein volljähriges Kind zu Ihrem Haushalt gezählt wird, muss es nicht zwangsläufig ständig in Ihrem Haushalt wohnen. Es ist vielmehr wichtig, dass eine Familienwohnung vorhanden ist, die vom Kind genutzt wird und dass Sie die Verantwortung für das Wohl des Kindes tragen. Außerdem muss zwischen Ihnen und dem Kind eine familiäre Bindung bestehen.

Ein behindertes Kind, das im Heim lebt, zählt ebenfalls zu Ihrem Haushalt, wenn es gelegentlich nach Hause kommt. Dasselbe gilt für Kinder in Ausbildung (Studium, Berufsausbildung) oder im Bundesfreiwilligendienst, die auswärts wohnen, aber regelmäßig in die elterliche Wohnung zurückkehren. Voraussetzung ist, dass das Kind sich mindestens sechs Wochen pro Jahr bei Ihnen aufhält.

Wenn Sie für ein volljähriges Kind keinen Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für Kinder haben, können Sie in den betreffenden Monaten Ihre Unterhaltsleistungen für das Kind als außergewöhnliche Belastungen geltend machen (2023: 909 Euro monatlich).